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Trinkwassergüte gefährdet bei zu geringer Nutzung der Behinderten-Toilette

Es ist sehr schön geregelt, in der DIN 18024 und der DIN 18025 – die Forderung, dass in öffentlichen Gebäuden etc. ein Behinderten-WC vorhanden sein muss, das speziell für Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer ausgelegt ist. Also: die Tür dazu mindestens 80 cm breit, vor dem WC ein Platz von mindestens 150 x 150 Zentimetern, die vordere WC-Kante 70 cm von der Wand entfernt, der Sitz 48 Zentimeter hoch und der Papierabroller im Sitzen zu erreichen. Und so weiter und so fort. Bis ins Detail ist alles geklärt und geregelt – und das ist auch gut so.

Nicht so gut ist, dass – im krassen Gegensatz zu den Parkplätzen für Autofahrer mit aG-Merkzeichen („außergewöhnlich gehbehindert“) respektive „blind“ – diese Toiletten augenscheinlich in den meisten Fällen tatsächlich nur von Gehbehinderten genutzt werden. Ergo: eher selten, speziell im Vergleich zur Frequenz, die ansonsten eine Toilette beispielsweise im Einkaufscenter oder sogar im Café um die Ecke hat. Das ergaben Messungen von Hygieneinstituten. Die haben nämlich festgestellt, dass die Kaltwasser-Wasserzuleitungen zu solchen Toiletten deutlich häufiger signifikant verkeimt oder zumindest hygienekritisch kontaminiert sind, als dies bei „herkömmlichen“ Sanitäranlagen im öffentlich-gewerblichen Raum der Fall ist.

Die Erklärung liegt nahe: weniger Frequentierung bedeutet mehr Stagnation, was wiederum zur Erwärmung des Kaltwassers bis in den hygienekritischen Bereich > 20 °C führt – und am Ende sind es einmal mehr die Legionellen, die sich erst vermehren und dann beispielsweise in die vorgelagerte Trinkwasser-Installation geraten.

Vermeiden lässt sich diese Entwicklung nur, indem der so genannte „bestimmungsgemäße Betrieb“ (für den die Trinkwasser-Installation im Allgemeinen und das Behinderten-WC im Besonderen mal ausgelegt war) wieder hergestellt wird. Das geschieht am einfachsten durch häufigere Nutzung. Weil die sich aber nicht erzwingen lässt, muss dafür ein Spülplan her: Spätestens alle 72 Stunden nach VDI 6023 drückt das Reinigungspersonal einmal auf den Auslöser, und sorgt so für den notwendigen Wasseraustausch.

Weil das aber weder geprüft noch letztlich kaum gerichtsfest dokumentiert werden kann, sind entsprechende technische Lösungen gefragt. Die einfachste vorneweg: die Zuleitung der Behinderten-Toilette wird durchgeschliffen und ein  Verbraucher mit regelmäßiger Nutzung in der Ring- oder Reihenleitung dahinter platziert – zum Beispiel die „gewöhnlichen“ Urinale. Dann ist der kontinuierliche Wasseraustausch gesichert, auch wenn die Toilette nur selten frequentiert wird. Alternativ: der (auch nachträglich mögliche) Einbau einer Spülautomatik. Je nach Ausführung löst die entweder nach festen Zeitintervallen oder – wassersparender – in definierten Zeitabständen nach der letzten Nutzung aus.

Eine ähnliche Technologie gibt es im Übrigen auch für Urinale, beispielsweise in großen Stadien. Denn da werden in der Halbzeitpause beim Bundesligaspiel zwar schnell mal etliche zehntausend Liter Wasser verbraucht – aber in den Tagen und Wochen dazwischen? Da herrscht weitestgehend rauschfreie Stille, zumindest in den Sanitäranlagen, so dass auch hier beim Spülen technisch nachgeholfen werden muss…

Link Tipp: https://nullbarriere.de/oeffentliches-wc-anforderungen.htm

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