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Kündigung vor dem ersten Arbeitstag

Das müssen Sie wissen

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Eigentlich freuen sich neuer Mitarbeiter und Chef gleichermaßen, wenn sie sich gefunden haben. Zumindest sollte es so ein. Doch satte 30 Prozent derjenigen, die den neuen Job in der Tasche haben, kündigen noch vor dem ersten Arbeitstag – obwohl der Arbeitsvertrag bereits unterschrieben ist.

Was ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt?

Grundsätzlich dürfen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nach der Unterschrift und vor Arbeitsantritt kündigen. Doch dabei müssen beide Seiten einiges beachten.

Bereits vor dem ersten Arbeitstag gilt die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist. Zudem muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Auf Nummer Sicher geht, wer nicht nur eine E-Mail schreibt, sondern das Schreiben ganz altmodisch per Post verschickt.

Wichtig zu wissen: Es gibt eine Kündigungsfrist. Diese beginnt mit Zugang der Kündigung zu laufen. Maßgeblich ist also nicht der angepeilte Tätigkeitsbeginn. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ob der Mitarbeiter noch einmal im Betrieb auftauchen muss, hängt also ab vom Zeitpunkt der Kündigung und der Länge der Kündigungsfrist.

In manchen Arbeitsverträgen ist keine ausdrückliche Kündigungsfrist festgeschrieben. Dann gilt die gesetzliche Regelung. Diese sieht vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats vor.

Gründe für eine Kündigung vor Arbeitsantritt

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können gute und nachvollziehbare Gründe haben, um kurz nach der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag wieder zu kündigen.

Beispielsweise kann das Geschäft des Unternehmens unerwartet schlechter laufen, weil ein oder mehrere Aufträge nicht wie gedacht kommen. Auch kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber den Vertrag mit seiner zweiten Wahl geschlossen hat, sich der Wunschkandidat aber nun doch als verfügbar und willig zu wechseln herausstellt.

Wurde der Arbeitsvertrag zu voreilig geschlossen, kann es zudem sein, dass der Betriebsrat sein Veto einlegt oder doch noch ein interner Bewerber auftaucht, der mindestens gleichgut geeignet ist.

Auch Arbeitnehmer, die ihre Kündigung bereits vor dem ersten Arbeitstag einreichen, müssen nicht Böses im Sinn haben. Eventuell haben sich die privaten Umstände binnen kurzer Zeit anders entwickelt, etwa durch Krankheit, einen Umzug oder die Pflege eines Angehörigen.

Nicht selten passiert es, dass der alte Arbeitgeber von der Wechselwilligkeit seines Noch-Mitarbeiters erfährt und ihm ein besseres Angebot macht, sodass dieser bleibt. Oder es flattert ihm in letzter Minute ein besseres Jobangebot auf den Tisch, weil er sich bei mehreren Unternehmen beworben hat.

Ist eine fristlose Kündigung vor Arbeitsbeginn möglich?

Der Regelfall ist also eine Kündigung mit Frist. Eine fristlose Kündigung vor dem ersten Arbeitstag benötigt dagegen wichtige Gründe.

Von Arbeitgeberseite kann dies der Fall sein, wenn sich der neue Kollege schlecht über das Unternehmen äußert. Auch, wenn herauskommt, dass der Bewerber über seine Qualifikationen nicht die Wahrheit gesagt hat, darf der Arbeitgeber fristlos kündigen – etwa, wenn der versprochene Abschluss oder Führerschein fehlt.

Auch für potenzielle Arbeitnehmer ist es möglich, fristlos zu kündigen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der künftige Arbeitgeber ihn auffordert, eine Straftat zu begehen. Aber auch gebrochene Versprechen, etwa die Arbeit mit speziellen Maschinen, können Gründe dafür sein.

Schadenersatz bei unentschuldigtem Fernbleiben

Bleibt der neue Mitarbeiter am Tag des Arbeitsantritts einfach fern, kann das unangenehme Konsequenzen für ihn haben. Der Betrieb darf dann eine fristlose Kündigung aussprechen. Bezahlt wird selbstverständlich nicht.

Aber Achtung: Ein Bewerbungsprozess ist teuer und so darf sich der verschmähte Betrieb große Schäden vom Bewerber vor Gericht zurückholen.

Sich nach einer Unterschrift gegen ein Beschäftigungsverhältnis auszusprechen, zieht zumindest die Wahrung von Fristen nach sich

Bild: Getty Images/iStockphoto

Sich nach einer Unterschrift gegen ein Beschäftigungsverhältnis auszusprechen, zieht zumindest die Wahrung von Fristen nach sich

AUTOR

Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen erarbeitet.

Bild: D. Neitzel

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