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Die Unterschiede

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Schwarzarbeit vs. Gefälligkeit

Handwerker kennen das nur zu gut, wenn der Onkel des Nachbarn fragt „Könntest du mir bitte helfen, du bist doch Experte?“ oder der Kumpel mit einem „Wenn du mir nächste Woche hilfst, bei der Feininstallation , mache ich dir dein Auto wieder schick“ um die Ecke kommt. Schnell ist die Antwort ein freundschaftliches „Na klar, ist doch selbstverständlich!“. Doch was sich die wenigsten fragen: Wo hört Nachbarschaftshilfe auf und wo fängt Schwarzarbeit an? Dabei ist die Unterscheidung wichtig und nicht immer trivial.

Eigentlich sollte man meinen, dass ein Blick ins Gesetzbuch Abhilfe schafft. Doch das ist hier mitnichten so. Auch wenn es das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwarzArbG) gibt, enthält es keine absolut wasserdichte Unterscheidung und Definition der Begriffe Gefälligkeit und Schwarzarbeit.

Was zählt als Gefälligkeit unter Freunden oder Familie?

Nachbarschaftshilfe und kleine Gefälligkeiten fallen laut SchwarzArbG nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit. Das Gesetz beschreibt diese Tätigkeiten negativ. Das heißt, eine Dienstleistung ist keine Schwarzarbeit, wenn sie

  • von Lebenspartnern oder Verwandten erbracht wird,
  • aus reiner Gefälligkeit oder
  • als Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
  • Die Arbeit darf zwar mit einer Aufwandsentschädigung vergütet werden, aber auf keinen Fall auf einen Gewinn ausgerichtet sein.

    Im konkreten Fall sind Tätigkeiten wie nachbarschaftliches Rasenmähen, Babysitten bei der Tante oder kollegiale Hilfe beim Zaunbau als Gefälligkeiten zu sehen - selbst, wenn es eine Gegenleistung in Form von Geld oder einer Einladung zum Essen gibt. Allerdings sollte die Aufwandsentschädigung unter dem eigentlichen Wert der geleisteten Arbeit liegen. Sonst werden Steuern und Sozialabgaben fällig. Der Nachteil: Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei solchen Tätigkeiten nicht!

    Wo liegt die Grenze zur Schwarzarbeit?

    Eine Gefälligkeit wird dann schnell zur Schwarzarbeit, wenn nicht der Freundschaftsdienst, sondern die Bezahlung im Vordergrund steht. Kommt also eine Gewinnorientierung, oft in Form eines fest vereinbarten Stundenlohns, ins Spiel, ist es keine Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeit mehr.

    Ein weiteres Indiz kann die Regelmäßigkeit sein. Kommt „die Bekannte“ also alle zwei Wochen zum Putzen? Oder taucht „der befreundete Fliesenleger“ zwei Wochen lang pünktlich nach Feierabend auf, um das Bad eines Freundes zu renovieren? Dann sind das Anzeichen für Schwarzarbeit und der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich der Hilfeleistende einen Teil seines Lebensunterhalts mit der Tätigkeit verdient.

    In einem solchen Fall muss die Dienstleistung angemeldet werden, auch, wenn die effektive Vergütung unterhalb der Grenze eines 450-Euro-Jobs liegt. Die Tatsache, dass die Beschäftigung „sowieso steuer- und abgabenfrei“ gewesen wäre, ist kein Argument, das Zollfahnder überzeugt.

    Laut § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz handelt es sich um Schwarzarbeit, wenn einige oder sogar alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Sozialbeiträge werden nicht gezahlt,
  • Steuern werden hinterzogen,
  • es wurde kein Gewerbe angemeldet,
  • es besteht kein Eintrag in die Handwerksrolle,
  • Leistungsmissbrauch von Sozialleistungsempfängern.
  • Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?

    Schwarzarbeit ist strafbar. Sie kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden. Das heißt jedoch nicht, dass es bei ersterer für den Täter günstiger wird. So ist zum Beispiel eine fehlende Gewerbeanmeldung als Ordnungswidrigkeit anzusehen. Trotzdem kann das ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Dagegen handelt es sich bei Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug regelmäßig um eine Straftat. Das bedeutet auch, dass eine Gefängnisstrafe droht - in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

    Wer nach Feierabend bei seiner Tante vorbeifährt und den Spülkasten repariert begeht sicherlich weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat

    Bild: Peter Atkins - stock.adobe.com

    Wer nach Feierabend bei seiner Tante vorbeifährt und den Spülkasten repariert begeht sicherlich weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat

    Autor

    Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
    die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

    Bild: D. Neitzel

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