Denn Trinkwasserinstallationen, die zum 10. April 2017 noch nicht abgenommen worden sind, entsprechen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, wenn sie Materialien enthalten, die die neuen Rahmenbedingungen nicht erfüllen. Das betrifft Produkte, die in Installationen in Kontakt mit Trinkwasser kommen. Die Werkleistung gilt in solchen Fällen als mangelhaft. Fachbetrieben drohen Mängelhaftungsansprüche seitens der Kunden. Um dieses Risiko für seine Mitgliedsbetriebe möglichst zu senken, hat der Zentralverband SHK die Hersteller entsprechender Produkte aufgefordert, eine Erklärungen zur trinkwasserhygienischen Eignung ihrer Materialien abzugeben. Als Basis dieser Stellungnahmen gilt eine Bewertungsgrundlage des Umweltbundesamtes (UBA) für metallene Werkstoffe, in Verbindung mit § 17 der Trinkwasserverordnung.
Mit ihren schriftlichen Auskünften sollen die Hersteller SHK-Unternehmer darüber informieren, ob bzw. welche ihrer Produkte noch bis zum kommenden April verwendbar sind, ob für eine Verwendung eventuell Zusatzmaßnahmen erforderlich sind und ob die Produkte nach dem Stichtag 10. April die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen. Eine aktualisierte Liste des ZVSHK führt mittlerweile mehr als 40 Hersteller mit den gemeldeten Produkten. Mitglieder der SHK-Organisation erhalten sie unter www.zvshk.de/herstellererklaerungen. Sollte dort ein gesuchter Hersteller fehlen, bedeutet dies nicht, dass fragliche Produkte trinkwasserhygienisch ungeeignet sind. In diesen Fällen sollte sich der Betrieb jedoch im Hinblick auf April 2017 vom Lieferanten oder Hersteller bestätigen lassen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Hierfür stellt die SHK-Organisation auf der Webseite entsprechende Musterschreiben zur Verfügung.