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Was Ihr schon einmal für die Heiz-Pilzsaison Wissen müsst

Heizpilze in Privathaushalten und Gastronomie

Mit den Heizpilzen kann man die Freiluft-Saison weit in den Herbst hinein verlängern und dann schon wieder ab März die Tage auf der Terrasse nutzen.

Die Freiluftsaison lässt sich durch den Einsatz von „Heizpilzen“ 
verlängern
Die Freiluftsaison lässt sich durch den Einsatz von „Heizpilzen“ verlängern

Im Privaten, wie auch in der Gastronomie ist der Heizpilz daher sehr beliebt. Flüssiggasbetriebene Terrassenheizstrahler schaffen fast ganzjährig angenehme Temperaturen. Aber es ist nicht hinreichend bekannt, dass man für die Verwendung der Terrassenpilze im privaten oder gewerblichen Bereich auf einige Dinge achten muss.

Grundsätzliches

Terrassenstrahler müssen mit einem CE Kennzeichen gekennzeichnet sein. In Deutschland sind diese Geräte für einen Eingangsdruck von 50 mbar ausgelegt, und mit einer Zündsicherung ausgerüstet. Dazu gehört gegebenenfalls eine Schlauchbruchsicherung falls die Schlauchlänge 40 cm Länge überschreitet. Eine Bedienungsanleitung muss dem Gerät beiliegen.

Eine Überdrucksicherungseinrichtung (ÜDS) zeigt an einem Sichtfenster bei 
„Grün“ den zulässigen Druck an. „Rot“ deutet auf einen 
unzulässigen Druck hin
(Bild: GOK)
Eine Überdrucksicherungseinrichtung (ÜDS) zeigt an einem Sichtfenster bei „Grün“ den zulässigen Druck an. „Rot“ deutet auf einen unzulässigen Druck hin (Bild: GOK)

Gewerbliche Nutzung

In der Gastronomie sind häufig Terrassenheizstrahler im Einsatz, die im Auslieferungszustand nur für den privaten Einsatz bestimmt sind. Diese Strahler müssen aber über die für den gewerblichen Einsatz vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verfügen. Dies sind Druckregelgeräte mit Überdrucksicherheitseinrichtungen. Handelsübliche Gasgeräte (30 mbar) halten in der Regel dem Druck vor dem Druckregelgerät, also dem Flaschen- bzw. Behälterdruck (Druck ca. 8 bar bei 20 °C), nicht stand. Deshalb muss zusätzlich zum Druckregelgerät noch eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein. Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg sind zum Beispiel Druckregelgeräte mit integrierter Überdrucksicherheitseinrichtung. Sie dürfen unter Berücksichtigung der Herstellerangaben grundsätzlich nur bis zu einer maximalen Entnahmemenge von 1,5 kg/h eingesetzt werden. Überdrucksicherheitseinrichtungen begrenzen den Anschlussdruck der Gasgeräte auf einen unkritischen Wert.

Die Schlauchbruchsicherung verhindert Gasaustritt bei Überschreitung des 
Nenndurchflusses um mehr als 10 %
(Bild: GOK)
Die Schlauchbruchsicherung verhindert Gasaustritt bei Überschreitung des Nenndurchflusses um mehr als 10 % (Bild: GOK)

Sicherungen

Bei Einsatz von Schlauchlängen über 40 Zentimeter ist eine Schlauchbruchsicherung einzusetzen. Diese verhindern den Gasaustritt bei Beschädigung oder Lösen der Schlauchleitung und schließen den Gasdurchgang ab, sobald der Nenndurchfluss um 10 % überschritten wird.

Ein so genanntes „Kipp-Till-Aus-System“, ist ein Bauteil, das die Gaszufuhr zum Brenner automatisch unterbricht, wenn das Gerät umgerissen würde. Diese Sicherheitseinrichtung schließt bei gefährlicher Neigung die Gaszufuhr selbsttätig ab; nach dem erneuten Aufstellen des Gerätes wird die Gaszufuhr automatisch wieder geöffnet.

Durch diese Sicherheitseinrichtung wird vermieden, das Flüssiggas unkontrolliert über die Leitung zum Brenner gelangen kann. Entsprechende Sicherheitseinrichtungen sind zum Beispiel Gas- Kippschutzventile im Bereich des Flaschenkastens und können nachgerüstet werden. Marktüblich sind auch Neigungsschalter mit Magnetventil die gegebenenfalls bereits vom Hersteller integriert werden. Eine weitere Sicherungsoption bietet ein Kippschutzventil im Bereich der Brenner.

Natürlich muss trotz Einbau einer solchen Kippsicherung die Standsicherheit der Heizpilze auch unter Windeinflüssen gewährleistet bleiben, unabhängig vom Füllgrad der Flüssiggasflasche

Ein Kippschutzventil (KS) schließt bei unzulässiger Neigung der Flasche
(Bild: GOK)
Ein Kippschutzventil (KS) schließt bei unzulässiger Neigung der Flasche (Bild: GOK)

Weitere Regeln

Während des Betriebes muss ein sicherer Abstand zu brennbaren Materialien und Stoffen eingehalten werden. Der Abstand zu Wänden und Decken beträgt mindestens ein Meter.

Der Abstand in Strahlrichtung zwischen strahlender Fläche und brennbaren Stoffen darf 2 m nicht unterschreiten.

Der Gasschlauch darf nicht mit scharfen Kanten in Berührung kommen. Der Schlauch muss mindestens einmal pro Monat und jedes Mal wenn die Gasflasche ausgetauscht wird auf Risse und Beschädigung geprüft werden. Der Gasschlauch ist von einem Fachbetrieb in Abständen von 5 Jahren zu überprüfen. Das Absperrventil der Flüssiggasflasche sollte bei eingestellter Flasche leicht zugänglich und bedienbar bleiben. Die Inbetriebnahme darf nur gemäß den Herstellerangaben erfolgen.

Belüftung

Es ist darauf zu achten, dass eine wirksame Belüftung des Aufstellungsraumes für Flüssiggasflaschen durch Öffnungen in seinem unteren und oberen Teil vorhanden sind. Diese Öffnungen dürfen nicht verdeckt werden.

Terrassenheizstrahler dürfen nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen bzw. Zelten betrieben werden. Gut belüftete Räume sind Räume, wenn mindestens 25% der Umschließungsfläche offen sind, wobei die Umschließungsfläche die Summe aller Wandflächen ist. Der Betrieb in einem geschlossenen Raum ist verboten.

Der Aufstellort muss pro 1 kW installierte Nennwärmebelastung des Terrassenheizers mindestens ein Volumen von 20 m³ haben und gut belüftet sein. Das sind dann klassischerweise überdachte Terrassen im privaten Bereich und Biergärten der Gastronomie.

Wichtige Hinweise

  • „Gut belüftet“ sind Räume, wenn mindestens 25 % der Umschließungsfläche (Summe aller Wandflächen) offen sind.
  • Ein Terrassenheizer darf nicht in Wohn-, Keller- und Büroräumen oder ähnlichen Räumen betrieben werden.

Niederdruckregler mit ÜDS mit und KS für Gewerbeanlagen im Freien
(Bild: GOK)
Niederdruckregler mit ÜDS mit und KS für Gewerbeanlagen im Freien (Bild: GOK)

Umgang mit Bedienpersonal

Zur sicheren Benutzung von Terrassenstrahler in der Gastronomie sind neben technischen Schutzmaßnahmen auch organisatorische Maßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten erforderlich. Die Maßnahmen und das Verhalten müssen im Voraus durchdacht und in einer Betriebsanweisung festgelegt sein. Durch den Arbeitgeber ist für jede Flüssiggasanlage eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für die sichere Benutzung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen.

Notwendige Betriebsanweisungen

  • Angaben über Aufstellung, Inbetriebnahme, Stillsetzung
  • Verhalten bei Störungen
  • Verhalten bei Gefahr- oder Brandfällen, erforderliche Prüfungen
  • sachgemäße Installation, erforderliche Schutzmaßnahmen

Flüssiggasanlagen dürfen nur von Beschäftigten benutzt werden, die in der Benutzung dieser Anlagen unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. Das gilt ebenso für den Wechsel von Flüssiggasflaschen.

Zu beachten:

Terrassenstrahler sind spätestens alle 2 Jahren, besser noch zu Beginn jeder „Heizsaison“, von einer befähigten Person (Gas- und Wasserfachbetrieb) zu überprüfen.

Lagerung im Winter

Wenn die Flasche aus dem Heizpilz entfernt wird, ist die Kappe und Haube zu montieren. Die Gasflasche sollte bei Lagerung gegen fremden Zugriff gesichert sein. Der Lagerraum muss zwingend Lüftungsöffnungen aufweisen. Grundsätzlich werden Gasflaschen nie in geschlossenen Räumen eingelagert. Auch darf eine Flüssiggasflasche nicht im Keller gelagert werden. Grund ist die Tatsache, dass sich bei einer undichten Gasflasche eine Gaswolke bilden kann. Da Propan- und Butangas schwerer als Luft ist, entweicht eventuell aus der Flasche austretendes Gas aus Kellerräumen nicht, sondern konzentriert sich mit der Zeit. Die Folge kann sein, dass sich ein explosives Gemisch bildet, das bereits beim ersten Funken zündet. Die Betätigung eines Lichtschalters reicht dann aus, um die Gaswolke zu entzünden.

Literaturnachweis:

  • Druckbehälterverordnung (DruckbehV)
  • Technische Regeln Druckgase -TRG 280 -
  • Technische Regeln Flüssiggas -TRF 2012 -
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV und BGR)
  • TRBS 1203 „Befähigte Personen“
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34)“
  • ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen – BGN

Der Autor

Detlef Poullie ist Dozent der Handwerkskammer Düsseldorf/ SHK Innung 
Mönchengladbach Gas- und Wasserinstallateurmeister, Zentralheizungs- und 
Lüftungsbaumeister sowie Energieberater
Telefon: (0 21 66) 2 21 83
E-Mail: Detlef.Poullie@t-online.de
Detlef Poullie ist Dozent der Handwerkskammer Düsseldorf/ SHK Innung Mönchengladbach Gas- und Wasserinstallateurmeister, Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister sowie Energieberater Telefon: (0 21 66) 2 21 83 E-Mail: Detlef.Poullie@t-online.de

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