Die am 1. November 2011 in Kraft getretene Änderung der Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass Trinkwasser durch den Einsatz geeigneter Sicherungseinrichtungen nach DIN 1988-100 in Verbindung mit DIN EN 1717 vor Verunreinigungen zu schützen ist. Die Normkonkurrenz zwischen der DIN 1988-4 und der DIN EN 1717 wurde aufgehoben. Was das in der Praxis für die SHK-Fachhandwerksbetriebe bedeutet, schildert dieser Beitrag.
Die aktuelle Trinkwasserverordnung spricht eine eindeutige Sprache: Niemals darf eine Trinkwasserinstallation ohne eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) geeignete Sicherungseinrichtung mit anderen Anlagen oder Systemen verbunden werden, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist (§ 17 TrinkwV:2001). Das gilt für die Anbindung von Feuerlöschanlagen im Großen genauso wie für fest angeschlossene Kaffee-Automaten oder den Heizungsfüllanschluss im Kleinen. Weiter fordert die Trinkwasserverordnung im § 4, ebenso wie die VOB/B § 4, die AVBWasserV im § 12 und selbst das StGB im § 319 (Baugefährdung) die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderung. Diese Forderung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik findet sich in der aktuellen Fassung unserer Trinkwasserverordnung immerhin 22-mal. Hier wird ein Begriff justiziabel hergenommen, der im allgemeinen Sprachgebrauch nur umständlich zu definieren ist.
Eine aaRdT ist per Definition eine Festlegung, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt ist und feststeht, in der Praxis durchweg bekannt ist und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt hat. Sie muss in einem Verfahren zustande kommen, das allen beteiligten Fachkreisen die Möglichkeit der Mitwirkung bietet. DIN-Normen, VDI-Richtlinien und DVGW-Arbeitsblätter tragen also zunächst einmal die Vermutung in sich, dass sie aaRdT sind, da sie vorab als Gelbdruck erscheinen und jedem Interessierten die Möglichkeit bieten, Einsprüche gegen die neuen Regeln zu formulieren sowie Hinweise oder Ergänzungswünsche. Bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik muss jedoch fein zwischen den vielfältigen Regeln unterschieden werden, da es Normen gibt, die bereits seit Jahren überholt sind. Zudem gibt es Normen, die aktuell sowohl juristisch als auch von der Fachwelt als aaRdT akzeptiert sind und es gibt Normen, die erst noch den Status einer aaRdT erreichen müssen.
Eine wesentliche Neuregelung in der Sanitärbranche, neben der geänderten Fassung der Trinkwasserverordnung, bringt zudem die Überarbeitung der aktuellen technischen Regelwerke mit sich, die vielfach deutlich höhere Anforderungen an die Planung, die Installation und den Betrieb von Wasserversorgungsanlagen stellen. Diese neuen Regelwerke sind jedoch über die Forderungen der Trinkwasserverordnung verbindlich einzuhalten. Jeder Fachmann, der entsprechend mit Planung, Errichtung oder Betrieb von Wasserversorgungsanlagen befasst ist, muss sich also mit den neuen Regelwerken vertraut machen und gleichzeitig alte Gewohnheiten ablegen.
Doppelte Normung aufgehoben
Seit 1988 wurden die Anforderungen an den Schutz des Trinkwassers gegen Rücksaugen, Rückdrücken und Rückfließen durch den Teil 4 der DIN 1988 definiert. Obwohl diese Norm nunmehr den technischen Stand von vor fast 30 Jahren darstellt, ist sie doch allen relevanten Fachkreisen seit Jahrzehnten bekannt und vertraut, was es schwer macht, sich von gewohnten Verfahren und Anwendung zu lösen. Im Jahr 2000 wurde jedoch durch die technische Entwicklung und im Zuge der europäischen Harmonisierung bereits die europäische Norm EN 1717 veröffentlicht, die nach EU-Vorgabe im Jahr 2001 als DIN EN 1717:2001 erstmals in das nationale deutsche Regelwerk übernommen wurde. Da die alte nationale DIN 1988 aber als Blocknorm aus insgesamt acht Teilen bestand, konnte dieses Regelwerk auch nur insgesamt zurückgezogen werden, d.h. erst nachdem alle acht Teile vollständig in europäische Regeln umgesetzt wurden. Der Teil 4 der DIN 1988 konnte also trotz neuer europäischer Regel lange Zeit formaljuristisch nicht alleine für sich zurückgezogen werden, was dazu führte, dass es in Deutschland über zehn Jahre hinweg zwei Normen gab, die ein und dasselbe Thema behandelten, jedoch unterschiedliche Anforderungen an die Absicherung und Ausführung von Trinkwasseranschlüssen stellten.
Die Arbeiten an der Reihe EN 806 wurden nun abgeschlossen. Der letzte Teil wurde als DIN EN 806-5 im April 2012 veröffentlicht. Im Zusammenhang mit der sogenannten „Paketbildung“ und der damit verbundenen Bedingung der Zurückziehung der entgegenstehenden nationalen Normen konnten nunmehr auch die ergänzenden nationalen Arbeiten abgeschlossen werden. Im Mai 2012 wurden die letzten Teile der nationalen Ergänzungsnorm, als DIN 1988-200 und -300, veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung von DIN 1988-100 im August 2011 zusammen mit der Überarbeitung der DIN EN 1717 galten die betroffenen Teile der DIN 1988 (alt) jedoch bereits als zurückgezogen. Seit August letzten Jahres war die leidige Parallellösung von DIN 1988-4 und DIN EN 1717 damit aufgehoben und die Regelungen der veralteten DIN 1988-4 dürfen heute nicht mehr angewendet werden. Für Planung, Auslegung, Bau, Betrieb und Wartung von Trinkwasser-Installationen muss der Anwender nun die Reihe DIN EN 806 (5 Teile), DIN EN 1717 und Reihe DIN 1988 (neu, 5 Teile) für den entsprechenden Aspekt jeweils als Einheit anwenden.
Maßnahmen gegen gefährliche Querverbindungen
Mit dem Teil 100 der neuen DIN 1988 wurde eine Ergänzung zur DIN EN 1717 herausgegeben. Im Wesentlichen ist in dieser Ergänzung der Inhalt aus dem früheren nationalen Anhang NA und dem ehemaligen nationalen Vorwort enthalten, die in der Vergangenheit lediglich informativ, also unverbindlich, zur DIN EN 1717 galten. Mit dem eigenen Normenteil der DIN 1988 Teil 100 wurde aus dem damaligen Status „informativ“ heute die Anforderung „normativ“ und bekam deshalb mehr und verbindliche Bedeutung.
Die Neuausgabe der DIN EN 1717 war entsprechend dadurch bedingt, dass die Angaben im nationalen Anhang nunmehr in, dem aktuellen Stand der Technik angepasste, normative Festlegungen der DIN 1988-100 transformiert wurden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Norm nur in ihrem nationalen Teil geändert wurde, der Text der EN 1717:2000 bleibt unberührt. DIN EN 1717 und DIN 1988-100 sind nur im Verbund gemeinsam anzuwenden. DIN 1988-100 gibt Erläuterungen sowie Hinweise zur Anwendung der EN 1717 in Deutschland. Außerdem bekommt der Anwender eine Liste mit Beispielen für die Auswahl von Sicherungseinrichtungen in Trinkwasser-Installationen für den häuslichen und nicht-häuslichen Bereich.
Gegenüber den bisherigen Festlegungen im Nationalen Anhang NA der DIN EN 1717:2001-05 sind Sammelsicherungen an Steigleitungen, bestehend aus Rückflussverhinderer und Rohrbelüfter Bauform D oder E, nicht mehr als Sicherungseinrichtungen vorgesehen.
Höherer Sicherheitsstandard bei Auswahl der Armaturen
Die verschiedenen Sicherungsarmaturen haben unterschiedliche Sicherheitsstandards. So ist es z. B. bei einem Rückflussverhinderer durchaus möglich, dass er einmal nicht dicht schließt und so seiner Aufgabe nicht mehr gerecht werden kann. Deshalb darf er auch nur zur Absicherung vor Nichttrinkwasser eingesetzt werden, dessen Rückfließen zwar ärgerlich, aber nicht gefährlich ist (Flüssigkeitskategorie 2). Muss das Trinkwasser vor gefährlichem Nichttrinkwasser bewahrt werden, sind Sicherungsarmaturen mit sehr geringer Versagenswahrscheinlichkeit einzubauen. Zur Bewertung des Nichttrinkwassers, vor dem abgesichert werden muss, benannte die alte DIN 1988-4 fünf Wasserklassen. In der DIN EN 1717 werden alle Flüssigkeiten durch fünf Flüssigkeitskategorien beschrieben in Abhängigkeit ihres Gefährdungspotenzials für die menschliche Gesundheit. Stellt man diese gegenüber wird deutlich, dass sich inhaltlich kaum etwas geändert hat:
Kategorie 1: Wasser für den menschlichen Gebrauch, das direkt aus einer Trinkwasser-Installation entnommen wird.
Kategorie 2: Flüssigkeit, die keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt. Flüssigkeiten, die für den menschlichen Gebrauch geeignet sind, einschließlich Wasser aus einer Trinkwasser-Installation, das eine Veränderung in Geschmack, Geruch, Farbe oder Temperatur (Erwärmung oder Abkühlung) aufweisen kann.
Kategorie 3: Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen durch die Anwesenheit einer oder mehrerer weniger giftiger Stoffe darstellt.
Kategorie 4: Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen durch die Anwesenheit einer oder mehrerer giftiger oder besonders giftiger Stoffe oder einer oder mehrerer radioaktiver, mutagener oder kanzerogener Substanzen darstellt.
Kategorie 5: Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen durch die Anwesenheit von mikrobiellen oder viruellen Erregern übertragbarer Krankheiten darstellt.
Gefährdung ist nicht ganz auszuschließen
Mit der DIN EN 1717 wird in Sachen Flüssigkeitskategorien lediglich eine Verschärfung vorgenommen: Der Begriff der „Beeinträchtigung“ ist hier nicht zu finden. Daher definiert die nationale Ergänzungsnorm DIN 1988-100, dass eine Beeinträchtigung bei einer Veränderung der Trinkwassergüte vorliegt, die keine Gefährdung der Gesundheit bedeutet. Gefährdung liegt bei einer Veränderung der Trinkwassergüte vor, die dazu führen kann, dass eine Schädigung der Gesundheit zu besorgen ist. Sieht man allerdings genau hin, erkennt man, dass man bei keiner Beeinträchtigung eine Gefährdung ausschließen kann. Wann eine Wasserveränderung eine Beeinträchtigung ist und wann eine Gefährdung, hängt schließlich vom Nutzer ab. So ist zum Beispiel ein Glas Bier (Wasser der Kategorie 2) für einen erwachsenen Menschen gesundheitlich unbedenklich – für einen Säugling könnte es tödlich sein.
In der DIN EN 1717 kommt für die situationsbezogene Auswahl der Sicherungsarmaturen und -Einrichtungen neben der Flüssigkeitskategorie noch eine weitere Abwägung hinzu: Es wird bei der Auswahl der Sicherungsarmatur auch die Installationssituation berücksichtigt, nämlich ob lediglich ein Rückfließen bzw. Rücksaugen oder sogar ein Rückdrücken des Nichttrinkwassers stattfinden kann. Unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich einige Sicherheitseinrichtungen, die bei einem Rückfließen bzw. Rücksaugen bis zur Flüssigkeitskategorie 5 absichern dürfen als untauglich, wenn mit einem Rückdrücken zu rechnen ist. Als Beispiel hierfür dient gerne der Rohrunterbrecher Typ DC nach DIN EN 1717, der nach alter DIN 1988-4 noch als Rohrunterbrecher A1 bekannt war, und heute noch vielfach in Druckspülern zu finden ist oder in Dusch-WCs. Kommt es in der Trinkwasserleitung zu einem Rücksaugeffekt, wird der Unterdruck über die Öffnungen in der Armatur, die als Verbindung zu Atmosphäre dienen, zuverlässig abgebaut. Ein Ansaugen von Nichttrinkwasser über den Rohrunterbrecher ist nicht möglich. Kommt es aber dazu, dass das Nichttrinkwasser – bedingt durch fehlerhaften Betrieb – unter Druck steht und in Richtung Trinkwasserleitung drückt, spritzt zwar ein Teil über die Löcher des Rohrunterbrechers aus der Leitung – es kann aber ein Eindringen von Nichttrinkwasser in die Trinkwasserleitung nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Auswahlkriterium nach DIN EN 1717 ergibt sich folglich gegenüber der DIN 1988-4 ein höherer Absicherungsgrad, da hier nun etwaige Risiken aus den Druckverhältnissen mit betrachtet werden.
Alle Anschlüsse als ständige Verbindung ansehen
Nach DIN EN 1717 werden alle Anschlüsse des Trinkwassers an andere Apparate oder Systeme in denen sich Nicht-Trinkwaser befindet, als ständige Anschlüsse definiert. Der früher gebräuchliche „kurzzeitige Anschluss“ nach alter DIN 1988-4 ist damit nicht mehr zulässig. Bei diesem durften Sicherungsarmaturen mit einem geringeren Absicherungsgrad verwendet werden, wenn der Anschluss nur für die Dauer eines Arbeitstages bestand und während dieser Zeit ständig kontrolliert wurde. Dabei muss man sich die Frage stellen, warum z.B. ein giftiges Wasser weniger gefährlich sein soll, wenn es mit der Trinkwasseranlage nicht länger als einen Arbeitstag verbunden ist. Zum Beispiel der in diesem Zusammenhang oft und gerne dargestellte Füllschlauch an der Heizungsanlage mit dem Hintergrund der nach DIN 1988-4 zulässigen minderwertigeren Absicherung bei kurzzeitigem Anschluss hat seine Daseinsberechtigung in europäischen Kellern somit längst verloren. Da die Erfahrung u.a. gezeigt hat, dass in den meisten Fällen aus Bequemlichkeit dieser Füllschlauch regelwidrig ohnehin niemals entfernt wurde, definiert die DIN EN 1717 heute jede Verbindung einer Nichttrinkwasseranlage mit einem Trinkwasseranschluss als potenziell ständige Verbindung und fordert die entsprechende Sicherungseinrichtung gemäß der jeweils angeschlossenen Flüssigkeitskategorie. Im Falle einer Heizungsnachspeisung bedeutet das also Flüssigkeitskategorie 3 oder sogar 4, je nachdem ob sich im Heizungswasser noch Additive und chemische Zusätze zur Korrosionsminderung o. ä. befinden oder nicht. Als Sicherungsarmatur kann nach DIN EN 1717 hier nur ein Systemtrenner vom Typ CA oder BA zum Einsatz kommen. Ob hinter dem Systemtrenner der Anschluss starr ausgeführt wird oder flexibel über einen Schlauch, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist lediglich die Absicherung.
Kein Bestandsschutz für Trinkwasser
Auf einen juristischen Bestandsschutz kann man sich in dieser Situation allerdings auch nicht berufen, da von einem solchen Anschluss eine realistische Gefährdung der Trinkwasserqualität ausgeht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der vorhandene Anschluss zum Zeitpunkt der Installation gemäß den damals geltenden Regeln der Technik ausgeführt wurde, so sind die Anforderungen der Trinkwasserqualität heute selbstverständlich in bestehenden Anlagen ebenso einzuhalten wie in Neuanlagen. Wenn also von einer solchen „bestandsgeschützten“ Installation heute eine Gefährdung für die Trinkwasserqualität ausgeht, kann man sich nicht mehr auf diesen „Bestandsschutz“ berufen, denn der würde unter Umständen nachteilige Auswirkungen auf das Trinkwasser zulassen. Abstriche bei der Trinkwasserhygiene sind jedoch nicht akzeptabel.
Bezeichnungs-„System“
Die DIN 1988-4 kannte lediglich zehn verschiedene Sicherungseinrichtungen zum Trinkwasseranschluss. Im Zuge der europäischen Harmonisierung sind in der DIN EN 1717 nunmehr 23 unterschiedliche Sicherungseinrichtungen aufgeführt, die aus Gründen der Übersichtlichkeit in acht verschiedene Gruppen zusammengefasst und sortiert werden. Innerhalb der Gruppe wird nach Typen differenziert. Die Gruppe, bzw. der Typ der Sicherungseinrichtung wird mit Buchstaben belegt. So wird zum Beispiel der freie Auslauf der Gruppe A zugeordnet. Je nach Ausführungsart des Auslaufes – immerhin kennen wir sechs verschiedene Ausläufe – werden dann die Typen A bis G unterschieden. Will man den Auslauf benennen, den man beispielsweise in einer Sicherheitstrennstation findet, genügt die Angabe „Sicherungseinrichtung AB“ und es ist eindeutig festgelegt, was gemeint ist. Das Buchstaben-Bezeichnungssystem, das in die DIN EN 1717 übernommen wurde, stammt ursprünglich aus Frankreich. Durch die Ergänzung aller Sicherungsarmaturen, die irgendwo in Europa üblich sind, konnte die Logik des Systems allerdings nicht erhalten werden. Die Vergabe der Buchstaben-Kombinationen erfolgte somit willkürlich. Man hüte sich folglich davor, nach einem „System“ zu suchen.
Keine Sammelsicherung für Trinkwasser und Nicht-Trinkwasser
Wenn eine gemeinsame Sicherung (Sammelsicherung) für mehrere Entnahmestellen und Apparate in einer Trinkwasser-Installation geplant ist, so sind nach aktueller DIN EN 1717 die Sicherungsmaßnahmen gegen das höchste vorkommende Risiko in der ungünstigsten Fluidkategorie für alle angeschlossenen Installationsteile anzusetzen. Die Trinkwasserverordnung gilt jedoch nicht in Anlagen, in denen sich Wasser befindet, dass nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung befindet (§2 TrinkwV:2011). Im Falle einer früher nach DIN 1988-4 gebräuchlichen Sammelsicherung mittels Rohr- oder Systemtrenner besteht also die Gefahr, dass das Trinkwasser hinter der Sammelsicherung durch hydraulische Vermischung aus anderen angeschlossenen Apparaten verunreinigt sein könnte. Hinter einer Sammelsicherung ist die Trinkwasserqualität eben nicht mehr garantiert. Aus der Definition von Trinkwasser ergibt sich aber, dass für bestimmte Anwendungen zwingend Trinkwasser-Qualität garantieren sein muss, z.B. für die Körperreinigung, was auch Notduschen in industriellen Betrieben oder Handwaschbecken umfasst. Findet sich also in einer Installation eine Sammelsicherung, so darf hinter dieser Sammelsicherung keinerlei Entnahmestelle von Wasser für den menschlichen Gebrauch angeschlossen sein, da hier die notwendige Trinkwasserqualität nicht mehr gewährleistet ist.
Fazit
Die Neufassung der Trinkwasserverordnung und die Überarbeitung der technischen Regelwerke bringen weitreichende Neuregelungen u.a. in Bezug auf den Schutz des Trinkwassers mit sich. Bei der Wahl der geeigneten Sicherungseinrichtung sind neben der Flüssigkeitskategorie Aspekte, wie Installationssituation und fehlender Bestandschutz zu berücksichtigen.
Quelle: sbz-online