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Indizien und Beweise

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Groß- oder Kleinanlagen

Es ist wohl auch eine Frage des Standpunktes ob etwas als groß oder klein kategorisiert wird. Für mich ist ein Steak von 100 Gramm eher klein, für eine Made dagegen ein ganzer Fresskosmos.

Unterscheidungen dieser Art sind auch nur selten wichtig und dürfen subjektiv bleiben. Nicht so, bei Trinkwasser-Installationen. Nach Paragraf 14 der Trinkwasserverordnung gilt eine Untersuchungspflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, wenn Trinkwasser für gewerbliche oder öffentliche Tätigkeiten abgegeben wird. Und dieser Bericht behandelt die Typisierung.

Grundsätzliches

Sind in Großanlagen Duschen oder anderen Einrichtungen vorhanden, in denen es zu Vernebelungen von Trinkwasser kommen kann, so besteht die Gefahr, dass sich Personen über die fein verdüsten Tröpfchen infizieren. Legionellen können nämlich, wenn diese die Gelegenheit zu einer ordentlichen Vermehrung bekommen haben, über diese lungengängigen Tröpfchen dem Menschen gefährlich werden. Es kam bereits zu Todesfällen Menschen in Folge einer Legionelleninfektion. Daher sollen also potenzielle Gefahrenquellen in Großanlagen einer Probenahme unterzogen werden. Kleinanlagen sind von dieser verpflichtenden Untersuchung ausgeschlossen. Man könnte also als Vermieter eines Mehrfamilienhauses ein reges Interesse daran haben, die Trinkwasserversorgung im eigenen Mietshaus als Kleinanlage einstufen zu lassen. Die Verpflichtung, die Mieter des Hauses auch nicht durch den Betrieb einer Kleinanlage zu gefährden bliebe natürlich erhalten, aber eine regelmäßige Beprobung könnte entfallen.

Der Fließweg mit den 3,1 Liter Volumeninhalt zwischen Speicher und 
Zapfstelle macht die Installation zur Großanlage, es sei denn, die 
Installation befindet sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus (Bild: IBH)
Der Fließweg mit den 3,1 Liter Volumeninhalt zwischen Speicher und Zapfstelle macht die Installation zur Großanlage, es sei denn, die Installation befindet sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus (Bild: IBH)

Kleinanlagen

Das DVGW-Arbeitsblatt 551 gilt als allgemein anerkannt Regel der Technik und definiert eine Kleinanlage wie folgt:

Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern in:

a) Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern - unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung

b) Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ≤ 400 Liter beträgt und einem Inhalt ≤ 3,0 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmung und Entnahmestelle. Dabei wird die Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.

In der Übertreibung kann man also festhalten, dass es sich erstmal nur um ein Einfamilienhaus handeln muss und eine Pflicht zur Probenahme besteht grundsätzlich nicht. Die besteht selbst dann nicht, wenn ein Trinkwassererwärmer mit 600 Liter Volumen im Keller steht und das Volumen in der Warmwasserleitung zur Dusche im Obergeschoss 5 Liter betragen würde und nur eine einzige Person das Haus bewohnt die sich bekannterweise nur einmal im 3 Monaten duscht.

Als Installateur könnte man diesem Duschmuffel natürlich eine Empfehlung zur Legionellen-Untersuchung geben, aber verpflichten könnte man diesen Skunk nicht.

Großanlagen

Es handelt sich um eine Großanlage wenn folgende Merkmale vorliegen

a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern

oder

b) Ein Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle. Dabei wird nicht berücksichtigt der Inhalt einer Zirkulationsleitung

Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Mein Fazit

Wir können froh sein, dass der DVGW eine Definition zum Thema geliefert hat, auch wenn die Beschreibung logische Lücken aufweist. Denn, natürlich unterscheiden die Legionellen nicht nach Ein- oder Zweifamilienhäuser. Dort treten diese Biester ebenso auf. Auch werden diese stäbchenförmigen Anarchisten nicht unbedingt die Unterschreitung von 3 Liter als Leitungsvolumen als Stoppschild interpretieren. Aber die wachen Augen eines Anlagenmechanikers erkennen gegebenenfalls eine Gefährdung, wie bei dem im Bericht zitierten und überzeichneten Duschmuffel und weisen diesen auf eine Gesundheitsgefährdung hin; wenn nötig, sogar schriftlich.

 Der Autor

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