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Haftung bei Kontamination mit Legionellen

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Grundeigentümer, die Vermieter bzw. Betreiber einer Gewerbeimmobilie sind, müssen Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, wenn jemand durch technische Mängel in dem Gebäude geschädigt wird. Wenn nicht alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, besteht das Risiko einer unbeschränkten Haftung. Rechtsgrundlage ist ein Urteil des Landgerichts Dortmund (4 O 167/09), das


Grundeigentümer zur Erstattung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Ausgangspunkt ist der Fall einer Frau, die im Rahmen einer Untersuchung die Dusche in den Räumen einer Arztpraxis benutzte. Wenige Tage später
wurde sie wegen einer Infektion mit Legionellen in eine Notfallklinik eingeliefert und dort langwierig behandelt.
Daraufhin verklagte sie u. a. den Grundstückseigentümer als Betreiber der Immobilie auf Schadensersatz. Sie argumentierte, dass der Gebäudeeigentümer für die Installation, Einrichtung und Wartung der Heizungsanlage verantwortlich
sei.
Quelle: Lill Rechtsanwälte, Berlin

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