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Gibt es eine Austauschpflicht für alte Heizkessel?

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Eine Austauschpflicht für alte Heizkessel gibt es seit einiger Zeit. In Deutschland regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) die Anforderungen an die Gebäudeeffizienz und Anlagentechnik, also auch die Heiztechnik. Seit Oktober 2013 haben sich einige Details zur Austauschpflicht geändert.

Austauschpflicht für alte Heizkessel nach der EnEV 2014

Der Gesetzgeber betrachtet den Austausch alter Kessel nach 30 Jahren als "generell wirtschaftlich" In der Praxis werden Heizkessel im Rahmen einer Heizungsmodernisierung meist ohnehin einige Jahre früher gewechselt.

Austauschpflicht für alte Heizkessel nach bislang gültiger EnEV: Aktuell besteht laut der EnEV 2009 die Anforderung ( § 10 ), dass Eigentümer von Gebäuden "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben" dürfen.

Austauschpflicht für alte Heizkessel nach EnEV 2014: Am 16. Oktober 2013 hat die Bundesregierung eine Novelle der Energieeinsparverordnung verabschiedet. Dadurch haben sich die Anforderungen noch einmal verändert. Demnach greift ab 2015 die Austauschpflicht für alte Heizkessel ab 1985. Geräte, die demnach zu diesem Zeitpunkt älter als 30 Jahre sind, dürfen somit nicht mehr verwendet werden. Dies zieht sich dann in den Folgejahren weiter so fort. Sollte Ihr alter Kessel also im Jahr 2016 seine 30 Jahre erreichen, sollten Sie ihren Kunden schon heute auf die notwendige Investition aufmerksam machen.

Ausnahmen von der Austauschpflicht für alte Heizkessel

In beiden Fassungen - EnEV 2007 / 2009 und der neuen EnEV 2014 - sind Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel explizit von der Nachrüstpflicht ausgenommen. Die Austauschpflicht für alte Heizkessel greift also im Falle von alten Standardkesseln / Konstanttemperaturkesseln.

Auch Heizkessel mit einer Leistung unterhalb von 4 Kilowatt und über 400 Kilowatt sind hiervon nicht betroffen sowie Heizgeräte, deren "Brennstoffe von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen". Weiterhin betrifft diese Regelung weder "Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung", noch "Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, auslegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und sonstige Gebrauchszwecke liefern."

Weiterhin gibt es Ausnahmen bei zumindest teilweise selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern: "Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten [...] erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen." Die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer beträgt zwei Jahre.

Die neuen Anforderungen zur Austauschpflicht alter Heizkessel greift allerdings nicht sofort. Laut Pressemitteilung 223/2013 der Bundesregierung treten die Veränderungen "erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, voraussichtlich im Frühsommer 2014", damit genügend Zeit vorhanden ist, um sich auf die neuen Vorgaben einzustellen.

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