So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichtes Thüringen. Die Dichtheitsprüfung mit Druckluft (3 bar) entsprechend ZVSHK- und BHKS- Merkblatt 5.001 (2004) ersetzt keine Dichtheitsprüfung mit Trinkwasser (15 bar) entsprechend DIN 1988-2. Aus Gründen der Wasserhygiene wurde 2006 über Verbände und interessierte Fachkreise die Dichtheitsprüfung mit Druckluft parallel zu einer Dichtheitsprüfung mit Wasser eingeführt. Ziel war eine Vermeidung hygienischer Beeinträchtigung der Leitungsanlagen durch Restwasser bzw. langen Stagnationszeiten bis zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Diese Ausführungsweise ist nach VDI 6023 aus hygienischen Gründen zu empfehlen.
Das OLG Thüringen stellt diese Vorgehensweise nun in Frage: Nach Inbetriebnahme einer Installation hatten sich Undichtigkeiten an Gewindeverbindungen gezeigt, die nach Auffassung des Gerichtes vom Installateur bei einer Dichtheitsprüfung mit Wasser hätten vorab festgestellt werden können.
Wichtig: Da die DIN 1988 einen verbindlichen Ausführungscharakter besitzt, müssen sie unbedingt in einem Nebenvertrag mit ihren Kunden die Dichtheitsprüfung nach ZVSHK- oder BHKS 5.001- Merkblatt vereinbaren und die Dichtheitsprüfung nach DIN 1988 T.2 ausschließen.