Immer wieder ist vom Bestandsschutz zu hören. Das kann so bleiben, ist doch Bestandsschutz. Nur was ist damit gemeint?
Das Problem
Anlagen in öffentlich genutzten Bauwerken unterliegen einer regelmäßigen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Dazu zählen Installationen, die das Wasser an einen größeren Personenkreis, wie beispielsweise in Gaststätten, Hotels und in Sporthallen, abgeben. Im Gegensatz zu den Wohngebäuden, ist bei Anlagen dieser Art von einem häufig wechselnden Nutzerkreis auszugehen. Im Gegensatz zu den Wohngebäuden könnten Beeinträchtigungen oder gar Gefährdungen, die eine Trinkwasseranlage verursacht, dieser nicht kurzzeitig eindeutig zugeordnet werden. Denn wenn zum Beispiel der geschäftsreisende Hotelgast gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellt, ist der nicht selten schon mehrere Hotels weiter. Eine eindeutige, anlagenspezifische und vor allem schnelle Ursachenermittlung würde somit problematisch. Ebenfalls ständig unter dem wachen Auge der behördlichen Kontrolle, sind die Anlagen, die einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis bedienen, wie etwa den in Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen und Krankenhäusern. Denn hier darf man nicht vergessen, dass qualitative Einbußen des Wassers, die für einen erwachsenen, gesunden Menschen allenfalls eine Beeinträchtigung darstellen, für Kinder und für Kranke durchaus eine Gefährdung der Gesundheit bedeuten können.
Es gibt keinen baulichen Bestandsschutz
Schon deshalb muss die Überprüfung der Trinkwasseranlagen in öffentlichen Gebäuden einmal jährlich erfolgen. Wenn es innerhalb eines Überwachungszeitraumes von vier Jahren keinen Grund zu einer wesentlichen Beanstandung gegeben hat, kann das Gesundheitsamt größere Kontrollzeiträume festzulegen. Aber auch dann darf der Zeitraum zwischen den Beprobungen nicht größer als zwei Jahre sein. Nach den Festlegungen des Infektionsschutzgesetzes ist der Betreiber einer öffentlich genutzten Wasserversorgungsanlage verpflichtet, die Untersuchungen von einem zugelassenen Prüflabor durchführen zu lassen. Mit der Untersuchung des Wassers darf der Betreiber demnach nur Labors beauftragen, die für die Ausführung von Untersuchungen nach DIN EN ISO/EC 17025 [1] akkreditiert sind. Und zwar akkreditiert für die Analyse aller Parameter, die kontrolliert werden müssen. Über das Ergebnis muss das Gesundheitsamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Probenahme informiert werden. Sollte der Check ergeben haben, dass das Wasser nicht in Ordnung ist, ist das Gesundheitsamt sofort zu benachrichtigen. Das Amt entscheidet dann, was geschehen muss. So eine Ursachenbeseitigung kann unter Umständen den Umbau einer Trinkwasseranlage bedeuten. Auf einen baulichen Bestandsschutz kann sich der Hauseigentümer nicht berufen. Die Trinkwasserverordnung regelt die Qualität eines Produktes, nämlich die des Lebensmittels Trinkwasser. Und Trinkwasser ist keine bauliche Anlage. Folglich gilt auch hierfür kein baulicher Bestandschutz. Wer nicht handelt, der macht sich nach der neuen Trinkwasserverordnung sogar strafbar: Werden die Mängel nicht beseitigt und so Wasser aus der Anlage entnommen, das den Anforderungen nicht entspricht, handelt der Betreiber zumindest fahrlässig. Dies wird gemäß Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet.