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Aus für 30 Jahre alten Heizwert

Ausnahmen gibt´s

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Läuft der Öl- oder Gas-Heizkessel 30 Jahre, muss er unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden. So steht es im Gebäudeenergiegesetz (GEG). In diesem Jahr trifft es Heizkessel mit Baujahr vor 1991. Auskunft über das Kesselbaujahr gibt das Typenschild auf dem Heizgerät, das Schornsteinfegerprotokoll oder die Rechnung der Anlage. Doch nicht für alle Heizkessel ist nach 30 Betriebsjahren zwingend Schluss: Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik dürfen weiter betrieben werden. Auch wer sein Haus mit weniger als drei Wohneinheiten seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erneuerung der Heizung ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Modernisierung in Erwägung zu ziehen. Als Faustregel gilt: Ist eine Heizung älter als 20 Jahre, lohnt sich der Austausch fast immer. So die Information der IWO aus Hamburg.

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