Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht meist die schriftliche Abmahnung. Damit wird dem Arbeitnehmer fast immer die Kündigung angedroht. Abmahnungen dürfen der Arbeitgeber (der Inhaber des Betriebes) und der kündigungsberechtigte Vorgesetzte (z. B. ein angestellter Meister) verfassen. In größeren Unternehmen darf das auch ein Abteilungsleiter (z. B. der Kundendienstleiter), der anderen Mitarbeitern verbindliche Weisungen bezüglich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Art und Weise der Arbeitsausführung erteilen darf. Aber nicht jede Abmahnung ist korrekt verfasst und somit auch arbeitsrechtlich tatsächlich ein gültiger Warnschuss.
Fehlt in der Abmahnung die genaue Angabe des Ortes des Fehlverhaltens, die exakte Beschreibung des Fehlverhaltens oder die Angabe von Zeugen, die die berufliche Entgleisung bestätigen können, kann die Abmahnung für ungültig erklärt werden. Das gilt auch, wenn der betroffene Mitarbeiter den Erhalt der Abmahnung nicht schriftlich bestätigen musste. Aber Vorsicht: Erfüllt eine Abmahnung alle gesetzlichen Anforderungen, ist sie die Vorstufe zur Kündigung. Handelt es sich beim Abmahnungsgrund um ein gravierendes Fehlverhalten, das den Betriebsfrieden und /oder Betriebsablauf stört, dann kann schon beim zweiten gleichartigen Fehlverhalten an Stelle der Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden. Berechtigt das Fehlverhalten wegen seiner Schwere zur außerordentlichen Kündigung, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. (BAG, Urteil vom 31.03.1993, Aktenzeichen: 2 AZR 492/92)