Wer etwas „unter Eigentumsvorbehalt“ kauft, wird erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zum Eigentümer der Ware. Dabei handelt es sich um ein klassisches (Kredit - ) Sicherungsgeschäft, das sowohl im End- als auch im Geschäftskundenverkehr üblich ist. Meist wird er eingesetzt, wenn der Käufer in Raten zahlt und der Verkäufer die Ware bereits ausgehändigt hat. Das heißt: Der Verkäufer ist noch Eigentümer, während der Käufer „nur“ der Besitzer ist.
Geregelt ist der Eigentumsvorbehalt in §449 BGB. Danach kann er nur an beweglichen Sachen vereinbart werden. Nicht zulässig ist er beispielsweise beim Kauf bzw. Verkauf von
Vereinbart wird ein Eigentumsvorbehalt in der Regel im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da die Regelung aber so weite Anwendung findet, dass sie bei Geschäften quasi vorausgesetzt wird, reicht ein Hinweis auf Geschäftsbriefen, Lieferscheinen oder auch ein Aushang in den Geschäftsräumen aus.
Drei Arten des Eigentumsvorbehalts
1. Einfacher Eigentumsvorbehalt:
Dabei geht das Eigentum an einer Sache erst nach der kompletten Bezahlung an den Käufer über. Wird die Ware weiterverarbeitet oder verbraucht, wird der Eigentumsvorbehalt unwirksam.
Beispiel: Ein Kunde lässt sich ein neues WC einbauen. Dieses bleibt so lange im Eigentum des Handwerkers bis der Kunde die Rechnung vollständig beglichen hat. Zahlt der Kunde nicht, kann der Handwerker das WC wieder ausbauen, anderweitig verkaufen und den Verkaufserlös auf den Rechnungsbetrag anrechnen.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Dieser sichert dem Verkäufer Eigentumsrechte auch an einer weiterverarbeiteten Sache zu.
Beispiel: Ein Tischler fertigt für einen Kunden einen Tisch und besorgt dafür das nötige Holz. Hier kann der Handwerker das fertige Möbelstück zurückfordern und anderweitig verkaufen, um die Rechnung oder einen Teil davon zu begleichen, sollte der Kunde sich weigern zu zahlen.
3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Dabei bleibt eine Ware so lange im Eigentum des Verkäufers bis der Käufer sämtliche Rechnungen beglichen hat. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt können kombiniert werden.
Beispiel: Der SHK-Fachmann aus dem ersten Beispiel verkauft seinem Kunden neben dem WC auch den vom Tischler gekauften Tisch aus Beispiel 2 als Unterbau für sein Waschbecken – in zwei unterschiedlichen Aufträgen mit unterschiedlichen Rechnungen. Er kann vereinbaren, dass das Eigentum an jedem einzelnen gelieferten Teil erst mit Bezahlung aller Rechnungen an den Kunden übergeht.
Eigentumsvorbehalt im Ausland?
Der Eigentumsvorbehalt ist kein typisch deutsches Phänomen, es gibt ihn auch im Ausland – mit Ausnahme der USA. Allerdings sind die Regelungen hierzulande besonders einfach gehalten. Damit ein Vertrag mit Eigentumsvorbehalt etwa in Polen oder Italien gültig ist, muss er öffentlich beglaubigt werden. In Frankreich und Brasilien etwa muss der Vertrag zwingend in der Landessprache verfasst sein. Zudem gilt meist nur der einfache Eigentumsvorbehalt. Nur Österreich kennt noch den verlängerten und die Niederlande den erweiterten Eigentumsvorbehalt.