Eine Blower-Door bedeutet ziemlich frei übersetzt „Blasende Tür“.
Damit lässt sich messen, wie luftdicht ein Gebäude ist und wo gegebenenfalls nachgebessert werden muss.
Das Messverfahren dient also dazu, die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle oder von Gebäudeteilen in Passivhäusern, Neu- und Altbauten festzustellen. Dabei werden Luftströme von außen nach innen (oder umgekehrt) durch die Gebäudehülle erfasst. Hierzu wird das Blower-Door Gerät, ein kalibriertes Gebläse, luftdicht in eine Außentür des zu messenden Gebäudes eingebaut.
Mit einem Folienspannrahmen wird eine, ins Freie zu öffnende Tür abdichtet. Dazu sind keine baulichen Veränderungen an der Zarge oder Tür notwendig. Das Gerät bläst oder saugt durch eine Öffnung kontrolliert Luft in das, oder aus dem Gebäude.
Dabei wird die Druckdifferenz zwischen der Umwelt und dem Gebäudeinneren ebenso gemessen wie der Luftstrom, der zum Aufrechterhalten des Drucks notwendig ist. Die vom Gebläse stationär geförderte Luftmenge entspricht der Luftmenge, die gleichzeitig durch Undichtigkeiten ein- bzw. ausströmt. So erhält man einen Kennwert für die Luftdichtheit eines Gebäudes. Neben der Bestimmung der Luftwechselrate ermöglicht die Blower-Door Messung die Lokalisierung vorhandener Undichtigkeiten, die nach Beendigung der Messung abgedichtet werden können. Bei Unterdruckbetrieb werden mit Prüfröhrchen die Einströmstellen geortet und mit entsprechenden Messgeräten die Strömungsgeschwindigkeiten bestimmt. Ergänzen können bei der Überdruckmessung durch eine Vernebelung der Prüfräume nicht direkt erkennbare Luftverbindungen zur Außenluft von außen sichtbar gemacht werden.
Die Blower-Door Messung ist seit 1998 anerkannte Regel der Technik. Die luftdichte Gebäudehülle ist eine Anforderung der Energieeinsparverordnung EnEV2002.
Ein Berechnungsbeispiel:
Bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal – dies entspricht ungefähr einer Windstärke von -fünf- wird diese Gebäudekennziffer als so genannter n50-Wert angegeben. Dieser n50-Wert darf bei Gebäuden mit Fensterlüftung den Wert 3h-1 und bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (auch einfachen Abluftanlagen) den Wert 1,5h-1 nicht überschreiten.
Diese Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle sollen dazu beitragen, unnötige Wärmeverluste zu vermeiden. Eine spezielle Dichtheitsprüfung ist zwar nicht vorgeschrieben, allerdings sind mit einer freiwilligen messtechnischen Prüfung der Dichtheit Anforderungserleichterungen verbunden, die den verringerten Infiltrationsluftwechsel berücksichtigen. In den Regelwerken werden für Wohnräume unterschiedliche Luftwechselraten angegeben.
Für die Grundlüftung aus hygienischen Gründen werden 0,2h-1 angesetzt. Die DIN EN 12381 (Heizlastberechnung) nimmt eine Luftwechselrate von 0,5h-1 an und die EnEV setzt ohne Nachweis der Luftdichtigkeit eine Luftwechselrate von 0,7h-1 an. Dieser Wert wird immer dann verwendet, wenn der spezifische Lüftungswärmeverlust berechnet werden soll und keine Dichtheitsprüfung des Gebäudes durchgeführt wurde. Für Gebäude mit erfolgreich bestandener Dichtheitsprüfung darf eine Luftwechselrate von0,6h-1 angesetzt werden. Mit einer Blower-Door Messung, die die Einhaltung der Luftwechselraten bestätigt, sind also Anforderungserleichterungen verbunden, die sich direkt in einem geringeren Lüftungswärmeverlust niederschlagen und somit günstigere Werte bei der Berechnung des Jahres-Heizenergiebedarfs ergeben. Diese Begünstigungen bewirken, dass die Einbeziehung eines Dichtheitsnachweises einer der wirtschaftlichsten Wege zur Erfüllung der Anforderungen der EnEV ist.