Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - und der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) haben eine gemeinsame Verbändevereinbarung unterzeichnet. Sie regelt die fachlichen Anforderungen an Schornsteinfeger und SHK-Handwerker,
um Tätigkeiten des anderen Gewerks anbieten zu können.
Die Vereinbarung bezieht sich auf die folgenden Teilbereiche des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, die nach entsprechender Qualifikation vom Schornsteinfeger ausgeführt werden können:
•Wartung von Feuerstätten (ausgenommen Reinigung)
•Planung, Bau und Wartung von Warmwasserzentralheizungsanlagen mit Öl-, Gas- und Festbrennstoffbefeuerung inklusive Warmwasserbereitung sowie thermische Solaranlagen
Als Teilbereiche des Schornsteinfeger-Handwerks sind für Installateur und Heizungsbauer folgende Tätigkeiten vorgesehen:
•Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz an Feuerstätten
•Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten
•Kehr, Überprüfungs- und Messtätigkeiten an Feuerungsanlagen
In der Verbändevereinbarung haben sich die Zentralfachverbände auf die aus ihrer Sicht notwendigen fachlichen Qualifikationsanforderungen
geeinigt, welche sie für eine wechselseitige Rolleneintragung für Teiltätigkeiten nach § 7a HWO jeweils für maßgeblich halten. In Zukunft können Schornsteinfegermeister teilweise Tätigkeiten des SHK-Handwerks und umgekehrt SHK-Meisterbetriebe bestimmte Tätigkeiten eines
Schornsteinfegers anbieten. Die Verbändevereinbarung enthält Leitlinien für die Handwerkskammern, in denen die Anforderungen an
Schulungsstätten, Dozenten und an die erforderlichen Sachkundenachweise festgeschrieben sind.
Grundsätzlich verboten bleibt es dem Bezirksschornsteinfegermeister, Bauabnahmebescheinigungen für Anlagen auszustellen, die er oder Angehörige seines Betriebes verkauft oder eingebaut haben.
Verboten bleiben ihm bis zum 31.12.2012 außerdem gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen im eigenen Kehrbezirk, die der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der 1. BImSchV unterfallen, wenn diese Wartungsarbeiten Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.
Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten aus dem Kehrbuch nicht privatwirtschaftlich nutzen. Kehrbuchdaten, einschließlich der Adressdaten, dürfen vom Bezirksschornsteinfegermeister nur zur Erfülllung seiner hoheitlichen Aufgaben dienen, dass sind z.B., die Kontrolle des vorbeugender Brandschutzes im Rahmen der Feuerstättenschau und bauliche Abnahmen, diese Aufgaben überträgt der Staat weiterhin an einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ein bestimmten Bezirk.
Dieser Bezirk wird alle sieben Jahre neu vergeben. Bewerben kann sich jeder qualifizierte Schornsteinfeger. Die Auswahl des ausführenden Handwerksbetriebs übernimmt der Hauseigentümer.