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Wenn der Firma die Pleite droht

Rechte bei einer Insolvenz

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Das Herz setzt einen Schlag aus. Angstschweiß perlt auf der Stirn. Wer erfährt, dass sein Arbeitgeber ­Insolvenz anmeldet, gerät nicht selten in Panik. Wie sich das anfühlt, könnten bis Jahresende Mitarbeiter in über 19.500 Betrieben erfahren. Mit so vielen Firmenpleiten rechnet der Kreditversicherer Euler Hermes für das Jahr 2021.

Auch wenn dieser Vorgang Existenzängste auslöst, haben Mitarbeiter ab der Antragstellung deutlich bessere Ansprüche ­gegenüber ihrem Unternehmen als bis zur Eröffnung der ­Insolvenz. Denn ab der Antragstellung entstehende Forderungen muss der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter zur Gänze bedienen. Das gilt auch für Lohnforderungen und Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Verfahrens erwerben. Auch Überstunden, die sie nach diesem Zeitpunkt leisten oder ­Abfindungen, die sie mit ihrem Arbeitgeber aushandeln, muss dieser oder der Insolvenzverwalter dann voll bezahlen.

Bild: Getty Images

Arbeitnehmer sind während eines ­Insolvenzverfahrens nicht schutzlos

Haben Arbeitnehmer auf diese Leistungen dagegen vor der Verfahrenseröffnung einen Anspruch erworben, bekommen sie Forderungen nach der Insolvenzquote erfüllt. Diese ermittelt der Insolvenzverwalter, indem er das bei Verfahrensabschluss noch vorhandene Vermögen des Unternehmens mit den offenen Ansprüchen von Gläubigern verrechnet. Da sich mit den verbliebenen Vermögenswerten meist nicht alle Forderungen bedienen lassen und Gehalts­ansprüche keinen Vorrang genießen, müssen Arbeitnehmer oft auf einen Großteil ihres Gehalts verzichten.

Damit sie dennoch nicht leer ausgehen, können sie bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Insolvenzgeld beantragen. Die BA erstattet ihnen den Nettolohn für die reguläre Arbeitszeit und für Überstunden sowie Auslagen für Spesen oder Reisekosten, auf die Mitarbeiter in den drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch erworben ­haben. Hätte ihnen ihr Chef in dieser Zeit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld überwiesen, übernimmt die BA auch dies.

Beschäftigte sollten dem Insolvenzverwalter dennoch alle Forderungen, die sie gegenüber ihrem Arbeitgeber aus der Zeit vor der Insolvenz haben, schriftlich mitteilen. Auch wenn der Betrieb Gehälter schon vor dem Insolvenzantrag unregelmäßig und unvollständig zahlt, sollten sie offene Beträge schriftlich anmahnen. Auf gar keinen Fall sollten Arbeitnehmer dagegen ihr Gehalt stunden oder darauf verzichten. Denn das schmälert im Fall eines Jobverlusts ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses berechnet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen in den Monaten vor dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Akute Angst um diesen müssen Arbeitnehmer bei einer ­Insolvenz zunächst nicht haben. Ihr Arbeitsvertrag besteht unverändert fort und vorrangiges Ziel jedes Insolvenzverfahrens ist es, Unternehmen zu sanieren und am Leben zu erhalten. Die Insolvenz selbst ist auch kein Kündigungsgrund. Sollten der Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber Mitarbeiter entlassen, müssen sie Kündigungen in Betrieben mit mehr als zehn Angestellten mit einem der vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anerkannten Gründe rechtfertigen. Betriebsbedingte Entlassungen sind dabei selbst in einer In­solvenz nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen Sozialplan erstellt und Mitarbeitern keine andere Stelle in seinem gesamten Unternehmen – nicht nur einer Betriebsstätte – anbieten kann. Diese Voraussetzungen müssen Arbeitgeber nur dann nicht erfüllen, wenn sie weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Dann verkürzt sich während des Insolvenzverfahrens die Kündigungsfrist allerdings ebenso wie in größeren Unternehmen auf drei Monate zum Ende des jeweiligen Monats.

Autorin

Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

Bild: Neitzel

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