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Vermögenswirksame Leistungen

Lohnt sich das?

Inhalt

Vermögenswirksame Leistungen, abgekürzt VL oder VWL, sind eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Der Betrieb kann seinen Beschäftigten bis zu 480 Euro im Jahr, für die langfristigen Vermögensaufbau zukommen lassen. Der Betrag wird vom Arbeitgeber direkt in die Vermögensanlage überwiesen, das Geld fließt also nicht auf das Konto des Arbeitnehmers.

Wie hoch ist der Betrag?

Die VL sind unabhängig von der Höhe des Gehalts, jedoch erhalten nur Vollzeitbeschäftigte den vollen Betrag. Teilzeitkräfte bekommen in der Regel einen anteiligen Betrag, abhängig von ihrer Stundenzahl. Azubis erhalten in einigen Betrieben den vollen Satz, in anderen nur einen prozentualen Anteil.

Maximal ist ein Zuschuss von 40 Euro pro Monat erlaubt – grundsätzlich darf der Azubi oder Arbeitnehmer aber mehr einzahlen, also selbst aufstocken. Oft verlangen Banken sogar einen Mindestsparbetrag – vor allem, wenn der Zuschuss vom Chef sehr gering ausfällt.

Pflicht oder Kür?

Wer mindestens 16 Jahre alt ist und in einem Betrieb arbeitet, in dem deutsches Arbeitsrecht gilt, kann vermögenswirksame Leistungen erhalten. Das Vermögensbildungsgesetz zählt das im Einzelnen auf:

  • Arbeitnehmer,
  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten und
  • Auszubildende
  • In einigen Branchen ist dieser Anspruch auch in Tarifverträgen geregelt – etwa im öffentlichen Dienst oder der Metall- und Elektroindustrie – sind Arbeitgeber verpflichtet, VL zu zahlen. Ansonsten geschieht die Zahlung auf freiwilliger Basis.

    Wie werden VL angelegt?

    Azubis, die vermögenswirksame Leistungen erhalten, haben die Wahl, wie sie den Sparzuschuss vom Chef anlegen wollen. Allerdings ist nicht jede Geldanlage VL-geeignet, Sparkassen oder Finanzdienstleister haben aber eine breite Palette im Angebot. Beispiele für Anlagemöglichkeiten sind:

  • VL-Banksparplan,
  • VL-Fondssparplan,
  • Bausparvertrag,
  • Betriebliche Altersvorsorge,
  • Kapitallebensversicherung,
  • Tilgung eines Immobilienkredits.
  • Müssen VL versteuert werden?

    Ja! VL unterliegen sowohl der Einkommensteuer als auch dem Abzug von Sozialabgaben. Auch, wenn sie nicht direkt aufs Konto fließen, erhöhen sie das Bruttogehalt des Azubis. Hat der Arbeitgeber aber zum Beispiel 40 Euro als Zuschuss zugesagt, überweist er den vollen Betrag in den Sparplan.

    Die einzige Ausnahme sind VL, die in eine betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung fließen. Sie sind sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei. Beides wird erst fällig mit der Auszahlung im Rentenalter.

    Wie lange Sind VL festgelegt?

    Ja, die Verträge für vermögenswirksame Leistungen laufen in der Regel sieben Jahre. Danach können sich die Azubis den Betrag auszahlen lassen – oder auch weiterlaufen lassen oder einen neuen Vertrag abschließen.

    Für Azubis mit einer Lehrzeit von drei Jahren gilt also: Wer nach der Ausbildung den Arbeitgeber wechselt oder vielleicht etwas ganz anderes machen will, muss die VL für die Restlaufzeit des Vertrags aus eigener Tasche zahlen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Die Alternative ist ein Vertrag, der das Aussetzen der Beiträge erlaubt.

    Förderung vom Staat?

    Wer wenig verdient, der hat zusätzlich zu den VL Anspruch auf staatliche Förderung. Diese Einkommensgrenze liegt bei 17.900 Euro für Singles, wenn sie VL-Sparen mit einem Bausparvertrag oder einen Immobilienkredit tilgen. Wer in Wertpapiere spart, darf nicht mehr als 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen beziehen. Bei Ehepaaren ist es jeweils der doppelte Betrag.

    Wer unterhalb dieser Einkommensgrenzen liegt, hat entweder einen Anspruch auf die Wohnungsbauprämie (Bausparer) oder die Arbeitnehmer-Sparzulage (andere VL-Sparformen).

    Gefördert werden übrigens maximal 40 Euro pro Monat – dabei ist es unerheblich, ob das Geld komplett vom Arbeitgeber kommt oder vom Azubi bzw. Arbeitnehmer aufgestockt wurde. Liegt der monatliche Betrag unter 40 Euro, fördert der Staat nur anteilig.

    Was, wenn der Betrieb keine VL zahlt?

    Jeder Azubi oder Arbeitnehmer kann selbst in einen VL-Vertrag einzahlen. Der Vorteil: Bleibt er unter der Einkommensgrenze, kann er die Arbeitnehmer-Sparzulage bzw. die Bausparprämie auch dann beantragen.

    Grundsätzlich möglich ist auch ein zweiter VL-Vertrag, etwa, wenn einer durch den Arbeitgeber gefördert und der andere durch den Arbeitnehmer bezahlt wird. Dann ist sogar eine zweifache Förderung drin – vorausgesetzt, es handelt sich um zwei unterschiedliche Sparformen, also zum Beispiel einen Fondssparplan und einen Bausparer.

    VL zählen zum Bruttogehalt und müssen entsprechend versteuert werden

    Bild: Joachim Lechner - stock.adobe.com

    VL zählen zum Bruttogehalt und müssen entsprechend versteuert werden

    AUTOR

    Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
    die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

    Bild: D. Neitzel

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