Das Gesetz ist eindeutig. Es erlaubt Urlaubsreisen auch während einer Krankschreibung. Das allerdings unter einem Vorbehalt: Der Erholungszweck muss im Vordergrund stehen.
Das heißt: „Man muss sich lediglich so verhalten, dass man möglichst bald wieder gesund wird – die Krankheit sich also nicht verschlimmert oder verlängert“, erklärt Jochen Grünhagen, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Zweifel muss der Beschäftigte mit seinem Arzt Rücksprache halten, ob die Reise die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis
beeinträchtigen könnte.
Welcher Urlaub ist hilfreich und welcher nicht?
„Wer etwa eine Atemwegserkrankung hat, fährt sinnvollerweise in die Berge oder ans Meer. Dann ist der Urlaub auch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten“, erklärt der Münchner Arbeitsrechtler. Auch bei einer psychischen Erkrankung kann ein Urlaub der Gesundheit dienen und die andere Umgebung bei der Genesung helfen.
Die Reise darf auf jeden Fall die Heilung nicht verzögern. Das kann im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. So zumindest haben es die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2006 entschieden. Im dem Fall fuhr ein Arzt trotz Krankschreibung in den Skiurlaub, war aber wegen einer Hirnhautentzündung krank geschrieben.
Während des Skikurses brach er sich ein Bein und konnte mehrere Monate danach nicht arbeiten. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, was die Richter dann auch überprüften und letztendlich bestätigten (Az.: 2 AZR 53/05).
Muss der Chef Bescheid wissen?
Grundsätzlich muss man seinem Betrieb nicht mitteilen, wenn man während der Krankheit seinen Wohnort verlässt. Für den Notfall sollte es dem Chef aber möglich sein, den Mitarbeiter zu erreichen.
Es gilt übrigens: Um Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes handelt es sich bei einer solchen Reise nicht, vielmehr liegt lediglich ein „besonderer Fall der Freizeitgestaltung“ vor, weiß Rechtsanwalt und Spezialist für Arbeitsrecht Jan Glitsch. Die Urlaubstage werden daher auch nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Krankheit für den Urlaub simulieren ist Kündigungsgrund
Ein klarer Fall für eine Kündigung ist es, wenn Arbeitnehmer eine Krankheit simulieren, um in den Urlaub fahren zu können. Ein solches Verhalten verletzt nicht nur die arbeitsvertraglichen Pflichten, es ist sogar strafbar.
Denn dem Betrieb werden die Voraussetzungen für die Zahlung von Lohn ohne Arbeit, also die Entgeltfortzahlung, vorgetäuscht. Das ist Betrug und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so Grünhagen.
Auslandsurlaub und Krankengeld
Erhält der Arbeitnehmer aufgrund einer langwierigen Krankheit bereits Krankengeld und plant eine Reise ins Ausland, liegt der Fall ein bisschen anders. Dann nämlich muss die Krankenkasse zustimmen, immerhin zahlt sie die Lohnersatzleistung. Wer während des Krankengeldbezugs ins Ausland reist, sollte die Krankenkasse daher frühzeitig darüber informieren. Mit zwei bis drei Wochen Zeitpuffer ist man auf der sicheren Seite.
Für die Genehmigung stellt der Arbeitnehmer einen Antrag bei seiner Krankenkasse. Diese holt eine Stellungnahme beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Das bildet die Grundlage für die Entscheidung. Für dieses Gutachten sollte von den behandelnden Ärzten ein positives Gutachten vorliegen. Jede Entscheidung ist ein Einzelfall und berücksichtigt auch, ob eine mögliche Behandlung im Ausland gewährleistet ist. Auch, ob ein möglicher Leistungsmissbrauch im Raum steht, will der Gutachter ausschließen.
Und wie sieht es mit einer Reise ohne Zustimmung aus? Kommt die Krankenkasse der Reise auf die Schliche, zahlt sie mindestens für den Zeitraum des Urlaubs kein Krankengeld. Wer seine Arbeitsunfähigkeit zudem danach nicht zweifelsfrei nachweisen kann, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf Krankengeld und damit sogar seine Versicherung.
Wichtig: Bei einer Genehmigung der Auslandsreise ruht in jedem Fall der Anspruch auf Krankengeld (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).