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Urlaub – Ihre Rechte in der schönsten Zeit des Jahres

Diese Ansprüche in Sachen Urlaub haben Arbeitnehmer.

Nichts tun und den Chef zahlen lassen. Darauf haben Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) jedes Jahr 20 Tage Anspruch. Das gilt auch für 450-Euro- und Teilzeitkräfte. Vorausgesetzt, sie arbeiten fünf Tage die Woche und sind zwölf Monate für ihren Arbeitgeber tätig. Sind sie weniger Tage im Betrieb, oder gehören sie diesem kein ganzes Jahr an, reduziert sich ihr Urlaubsanspruch anteilig. Auszubildende bekommen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz übrigens 30 Tage Urlaub, wenn sie noch keine 16 Jahre alt sind. Beschäftigte unter 17 Jahren haben Anspruch auf 27 freie Tage, unter 18 Jahren auf wenigstens 25 Tage.

Im Arbeitsvertrag können Arbeitgeber auch mehr Urlaub gewähren. Oft gibt es auch einen Tarifvertrag, der mehr freie Tage vorsieht. Dann gelten die Regelungen des BUrlG nur für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch.

Arbeitgeber müssen Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter möglichst erfüllen

Arbeitnehmer müssen den Urlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Dieser muss die freien Tage „möglichst zusammenhängend“ gewähren. So steht es in §7 Absatz 2 des BurlG. Wenigstens ein Mal im Jahr muss er einem Mitarbeiter mindestens zwei Wochen frei geben, wenn dieser Anspruch auf so viele freie Tage erworben hat. Der Chef muss den Urlaub zudem dann gewähren, wann Mitarbeiter dies wünschen. Das kann er nur in wenigen Ausnahmen ablehnen – etwa wenn personelle Engpässe entstünden, weil zu viele Angestellte zur gleichen Zeit in Urlaub wollen, oder Mitarbeiter unabkömmlich sind, um eine existenzielle Krise für das Unternehmen abzuwenden – etwa weil ein Auftrag nicht fristgerecht erledigt werden kann.

Hat der Betrieb wegen einer Krise wie der Corona-Pandemie zu wenig Arbeit, können Arbeitgeber Mitarbeiter auch zwangsweise in bezahlten Urlaub schicken. Auch Betriebsferien dürfen sie anordnen, wenn dafür nicht alle Urlaubstage ihrer Mitarbeiter draufgehen und sie dies langfristig – in der Regel ein halbes Jahr vorher – ankündigen.

Nicht genommener Urlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende

Grundsätzlich ist der Jahresurlaub bis zum 31. Dezember zu gewähren – und zu nehmen. Ist dies nicht möglich, weil der Chef eine Urlaubssperre verhängt oder Kollegen mit Kindern bei der Genehmigung des Urlaubs bevorzugt hat, verfallen nicht genommene Urlaubstage nicht automatisch am Jahresende. Seit 2018 der Arbeitgeber Mitarbeiter so frühzeitig über ihren verbliebenen Urlaubsanspruch informieren, dass sie die freien Tage bis Silvester noch nehmen können. Er muss sie auch darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls ersatzlos verfällt. Kommt der Chef dieser Pflicht nicht nach, können Arbeitnehmer ihren Resturlaub noch Jahre später beanspruchen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019 entschieden (Az. 9 AZR 541/15).

Hat sie ihr Arbeitgeber über verbliebene Urlaubsansprüche informiert, müssen Angestellte die ungenutzten freien Tage nach §7 Absatz 3 BUrlG bis zum 31. März des neuen Jahres genommen haben. Wer in einem Jahr mehrere Monate am Stück krank war, kann seinen Urlaub allerdings noch bis zu 15 Monate nach Ende des Jahres nehmen, in dem der Anspruch darauf entstand (BAG, 18.9.2012, 9 AZR 623/10).

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