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Telefonische Krankschreibung

Ablauf und ­Voraussetzungen

Inhalt

 Während der Coronapandemie wurde die telefonische Krankschreibung geboren. Zum ersten Mal mussten Kranke lediglich zum Telefon greifen, um sich krankschreiben zu lassen. Ein persönlicher Besuch in der Praxis war nicht notwendig. Das sollte die Ärzte entlasten und die Verbreitung des Coronavirus vermeiden. Die ursprünglich temporäre Sonderregelung wurde wegen ihres Erfolgs allerdings mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. März 2023. Sowohl der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Selbstverwaltungsgremium im Gesundheitswesen, als auch der Hausärzteverband sprachen sich jedoch frühzeitig dafür aus, die telefonische Krankschreibung beizubehalten – die Entlastung der Arztpraxen hatte schließlich hervorragend funktioniert. Ursprünglich wollte der G-BA daher bis zum 31. Januar 2024 eine Richtlinie erstellen, aufgrund steigender Infektionszahlen wurde dieser Zeitpunkt jedoch vorgezogen. Das Ergebnis: Die Telefonische AU gilt wieder seit dem 7. Dezember 2023 – und zwar dauerhaft. Doch nicht jeder darf zum Telefon greifen und von seinem Arzt den „gelben Schein“ erwarten, denn es gibt einige Voraussetzungen.

Für welche Krankheiten ist eine ­telefonische Krankschreibung möglich?

Während die telefonische Krankschreibung in den ersten zwei Jahren der Pandemie auf leichte Atemwegserkrankungen beschränkt war, ist sie künftig für alle Krankheits­bilder mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ möglich. Dabei kommt es nicht auf bestimmte Krankheitsbilder an. Arbeitnehmer können sich also nicht nur bei Erkältungen, sondern auch bei anderen Erkrankungen wie einem Magen-Darm-Infekt telefonisch krankschreiben lassen.

Eine genaue Definition schwerer Symptome gibt es nicht, die Abwägung überlässt der Bundesausschuss den Ärztinnen und Ärzten. Diese müssen im Zweifel entscheiden, ob der Patient oder die Patientin doch in die Praxis kommen muss.

Wie lange gilt die telefonische ­Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die Arztpraxis kann den Patienten für fünf Tage telefonisch krankschreiben. Eine Verlängerung ist telefonisch nicht möglich, dafür ist dann ein Besuch in der Praxis notwendig. Wurde die erstmalige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit dagegen vor Ort ausgestellt, darf die Folgebescheinigung anschließend telefonisch ausgestellt werden.

Voraussetzungen: Wer bekommt eine telefonische AU?

  • Der Patient muss in der Praxis bekannt sein. Auf neue Patienten findet die Regelung also keine Anwendung.
  • Darüber hinaus ist ein direktes, telefonisches Gespräch mit dem Arzt oder der Ärztin notwendig. Denn sie ­müssen sich persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen und die Symptome abfragen.
  • Die telefonische Krankschreibung gilt zwar für alle ­Krankheiten mit absehbar nicht schwerem Verlauf, jedoch muss es sich um eine Krankheit handeln, die keine weiteren Untersuchungen erfordert.
  • Die Versichertenkarte muss für eine telefonische AU nicht vorliegen und auch nicht nachgereicht werden. Letztendlich liegt die Entscheidung für oder gegen eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber im Ermessen des Arztes. Im Zweifelsfall kann eine Ärztin darauf bestehen, dass der Patient persönlich in die Praxis kommt, da dies für viele Untersuchungen unerlässlich ist. Daher besteht kein Recht auf telefonische Krankschreibung.

    Wie informiert der Patient den Arbeit­geber über die telefonische ­Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

    Seit Anfang 2023 gibt es offiziell keinen „gelben Schein“ mehr auf Papier, den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegen. Patienten müssen dem Chef nun lediglich mitteilen,

  • dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten haben und
  • wie lange sie krankgeschrieben sind.
  • Der Arbeitgeber lädt dann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenkasse des Mit­arbeiters herunter. Aus Sicht der Unternehmen ist die Übermittlung somit eine Holschuld geworden.

    Können Eltern ihre Kinder telefonisch krankschreiben lassen?

    Ist das Kind krank und muss betreut werden, benötigen Eltern eine Krankschreibung des Kindes, um diese ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Das ist nun ebenfalls telefonisch möglich. Allerdings nur, wenn

  • das Kind dem Arzt bekannt ist,
  • es unter zwölf Jahre alt ist (außer, es ist behindert oder benötigt Hilfe),
  • es sich nicht um eine Krankheit mit schweren Symptomen handelt.
  • Auch hier gilt: Einen Anspruch auf die telefonische AU haben Eltern nicht, der Arzt hat das letzte Wort.

    Ein Telefonat oder Videogespräch mit einer Ärztin bleibt auch bei der telefonischen AU Pflicht.

    Bild: Marc Wiegelmann - stock.adobe.com

    Ein Telefonat oder Videogespräch mit einer Ärztin bleibt auch bei der telefonischen AU Pflicht.
    Dörte Neitzel
    arbeitet als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen

    D. Neitzel

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