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Rechte von Eltern

Zeit für den Nachwuchs

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Mehr als 770.000 Kinder kamen in Deutschland 2020 zur Welt, meldet das Statistische Bundesamt. Auf dem Höhepunkt des Babybooms, 1964, waren es mit 1,4 Millionen Entbindungen noch fast doppelt so viele Geburten. Durch diesen Rückgang wird die deutsche Gesellschaft im Schnitt immer älter und Kinder immer kostbarer. Das deutsche Arbeitsrecht nimmt werdende Mütter und ­Familien daher in besonderen Schutz.

So gelten für schwangere Mitarbeiterinnen äußerst strenge Arbeitsschutzbestimmungen. Bis zu vier Monate nach der Entbindung darf ihnen ihr Chef zudem weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. Das gilt auch in Kleinstbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern.

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt dürfen junge Mütter nicht arbeiten. In dieser Zeit haben sie zwar auch keinen Anspruch auf ihr Gehalt. Nach Paragraf 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bekommen Frauen in dieser Zeit aber Mutterschaftsgeld. Sind sie gesetzlich krankenversichert, zahlt ihnen die Kasse 13 Euro pro Arbeitstag. Die Differenz zum in den drei Monaten vor dem Mutterschutz durchschnittlich erzielten Netto-Entgelt übernimmt nach Paragraf 20 MuSchG der Arbeitgeber.

Auch Väter genießen als Arbeitnehmer umfangreiche Rechte. So können auch sie bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Sie sind dann von der Arbeit freigestellt, bekommen aber auch kein Gehalt. Ihren Freistellungsanspruch müssen Eltern dabei nicht sofort nach der Geburt eines Kindes in Anspruch nehmen. Bis zu 24 Monate davon stehen ihnen zu, wenn der Nachwuchs bereits drei, aber noch keine acht Jahre alt ist. ­Ihrem Arbeitgeber müssen sie nur mitteilen, wann sie Elternzeit beanspruchen. Seine Zustimmung brauchen sie nicht.

Die Finanzen sollten nicht allein entscheiden, ob Mama oder Papa sich um die gemeinsame Brut kümmern können.

Bild: Getty Images

Die Finanzen sollten nicht allein entscheiden, ob Mama oder Papa sich um die gemeinsame Brut kümmern können.

Da Arbeitnehmer während der Elternzeit kein Gehalt bekommen, unterstützt sie der Staat in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes mit Elterngeld. Dieses beträgt zwischen 65 und 67 Prozent, des Nettoeinkommens, das sie in dieser Zeit erzielen würden, maximal jedoch 1800 Euro im Monat.

Den Anspruch müssen Paare so aufteilen, dass ein Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht. Dieser lässt sich in Form des ElterngeldPlus auf 28 Monate strecken. Familien bekommen dann jeden Monat allerdings nur das halbe ­Elterngeld ausgezahlt. Bleibt während einiger dieser Monate die Mutter zuhause und während des Rests der Vater, bekommen Eltern noch vier Monate länger ElterngeldPlus.

Damit sind ihre Rechte als Arbeitnehmer jedoch noch nicht erschöpft. Wird ein Kind krank und kann von keiner anderen Person betreut werden, müssen Arbeitgeber Eltern von der Arbeit freistellen. Bis zu zehn Arbeitstage lang bekommen gesetzlich versicherte Väter und Mütter dann jeweils Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse. Bei mehreren Kindern erhöht sich der gemeinsame Anspruch auf bis zu 50 Tage. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Elternteil die ihm oder ihr zu­stehenden Tage auf das andere Elternteil übertragen.

Das Krankengeld beträgt maximal 112,88 Euro pro Tag. Um es zu beantragen, muss der Kinderarzt Eltern bescheinigen, dass sie aufgrund der notwendigen Pflege ihres Nachwuchses nicht arbeiten können.

Bis zum 31. Dezember 2021 können Eltern das Kinderkrankengeld aufgrund der Corona-Pandemie übrigens auch beanspruchen, wenn Behörden Schulen oder Kitas schließen, die Notbetreuungsangebote einschränken oder empfehlen, diese nicht zu nutzen, oder Schüler keine Präsenzpflicht im Unterricht haben. Jedes Elternteil kann bis Jahresende sogar 20 Tage pro Kind Krankengeld beanspruchen. Bei mehreren Kindern stehen Paaren und Alleinerziehenden maximal 90 Tage zu.

AUTOR

Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

Bild: Neitzel

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