Bereits im September 2022 stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass Unternehmen zur Zeiterfassung ihrer Angestellten verpflichtet sind. Nicht alle waren darüber erfreut und witterten den Tod der sogenannten Vertrauensarbeitszeit durch die Stechuhr. Ist also Vertrauensarbeitszeit trotz Pflicht zur Arbeitszeiterfassung noch möglich?
Was ist Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit ist die wohl flexibelste Form der Arbeitszeit. Sie bedeutet, dass sich Arbeitnehmende ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Das heißt, Beschäftigte gestalten die Arbeitszeit eigenverantwortlich. Die Vorteile liegen ganz klar in dem Mehr an Freiraum, den Arbeitnehmende erhalten. Der Arbeitgeber bestimmt also nicht die Arbeitszeit, kontrolliert aber sehr wohl die Leistungen seines Angestellten. Oft dienen dafür Zielvereinbarungen, deren Erreichen regelmäßig abgeglichen wird. Allerdings hat der Chef eines Betriebs in diesem Fall keinen Ein- oder Überblick über die gearbeiteten Stunden (Minus- oder Überstunden) sowie Pausen seiner Mitarbeiter hat. Ein Dilemma, denn sie sind dafür verantwortlich, dass die Angestellten die Gesetze zum Arbeitsschutz einhalten, vor allem im Hinblick auf Arbeitszeit und Pausenzeiten.
Was besagt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts?
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2022 klargestellt, dass es in Deutschland bereits die Pflicht zur Zeiterfassung gibt, auch, wenn es noch kein Gesetz gibt, dass diese explizit regelt. In der Begründung heißt es, dass Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einführen müssen. Gesetzliche Vorgaben, in welcher Form die Zeiterfassung sein soll, gibt es allerdings nicht und diese lassen sich auch nicht aus den Urteilen ablesen.
Wie soll das deutsche Arbeitsrecht geändert werden?
Ein Entwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz besagt, dass vom Grundsatz her alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitszeit erfassen müssen. Ausnahmen soll es nur für Beschäftigte in Betrieben mit Tarifvertrag geben. Auch „Führungskräfte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler“, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, „sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können“, sollen laut dem Entwurf die Möglichkeit zur Vertrauensarbeitszeit bekommen.
Ist Vertrauensarbeitszeit noch möglich trotz Arbeitszeiterfassung?
Der Entwurf versteht unter Vertrauensarbeitszeit, dass der Arbeitgeber darauf verzichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorzuschreiben. Die Arbeitszeit zu erfassen, bleibt aber verpflichtend. Diese Aufgabe kann der oder die Vorgesetzte übernehmen, darf aber auch an den Beschäftigten delegiert werden. Eine Form wird nicht vorgegeben, es sind also auch selbstgestaltete Stundenzettel möglich.
Bis auf weiteres gelten also die „alten Regeln“ zum Thema Vertrauensarbeitszeit, es müssen also auf jeden Fall die Überstunden (mehr als acht Stunden pro Tag) erfasst werden.
Pflicht im Arbeitsvertrag bei Vertrauensarbeitszeit
Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages sollten Chefs, aber auch Mitarbeiter, auf einige rechtssichere Formulierungen achten, wenn sie Vertrauensarbeitszeit vereinbaren wollen.
Beispiele dafür sind:
1 Vertrauensarbeitszeit ist die flexibelste Form der Abmachungen zwischen Chef und Monteur.
2 In Deutschland besteht derzeit die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit.