Ganz besonders während der Probezeit will jeder neue Mitarbeiter sein Bestes geben, doch können Viren oder ein Unfall dem schnell einen Strich durch die Rechnung machen. Was passiert, wenn Neukollegen während der Probezeit in der Arbeit krank wird und ausfällt? Darf der Chef kündigen oder den Lohn kürzen? Pflichten für Mitarbeiter
Auch in der Probezeit gelten nach dem Arbeitsrecht dieselben Pflichten wie für langjährige Mitarbeitende:
1. Unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber: Wer merkt, dass er krank ist, sollte sich sofort mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und erst danach zum Arzt gehen, um sich eine Krankschreibung zu holen. Der Arbeitgeber muss auch wissen, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich ausfallen wird, damit er für Ersatz in der Arbeit sorgen kann. Die Krankmeldung kann sowohl telefonisch, per Mail als auch SMS oder WhatsApp durchgegeben werden - hier spielen die Gepflogenheiten des Unternehmens eine Rolle.
2. Attest: Je nach Arbeitsvertrag müssen Arbeitnehmer spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest auf der Arbeit vorlegen, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Manche Betriebe verlangen ein solches auch schon am ersten Tag. Das Attest ruft der Arbeitgeber elektronisch bei der Krankenkasse ab.
Lohnfortzahlung auch während der Probezeit?
Für Arbeitnehmende gilt ein generelles Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – allerdings unter einer Bedingung: Er oder sie muss vor der Erkrankung mindestens vier Wochen lang ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Das heißt also: Wer in den ersten vier Wochen der Probezeit krank wird, fällt nach dem Arbeitsrecht nicht unter diese Regelung. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit kein Gehalt zahlen. Arbeitnehmer stehen aber trotzdem nicht mit leeren Händen da, denn die Krankenkasse springt ein und zahlt Krankengeld. Das liegt aber unter dem Betrag aus der Lohnfortzahlung. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Daher ist es ratsam, sich bei einer Erkrankung sofort ein ärztliches Attest zu besorgen. Da Krankengeld in der Regel erst ab der siebten Krankheitswoche gezahlt wird (nach sechs Wochen Lohnfortzahlung), kann es sein, dass ein separater Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse notwendig ist. Kritisch bei einer Erkrankung sind also nur die ersten vier Wochen der Probezeit. Ab der fünften Woche greift dann wieder die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die sieht eine sechswöchige Lohnfortzahlung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit vor.
Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit?
Während der Probezeit, die maximal sechs Monate gehen darf, gelten für Betriebe vereinfachte Bedingungen zur Kündigung. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift nämlich generell erst nach sechs Monaten und zwar unabhängig von der Dauer der Probezeit oder ob überhaupt eine solche vereinbart wurde. In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitenden gibt es gar keinen Schutz vor Kündigung.
Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit zwei Wochen. Das gilt sowohl für den Betrieb als auch für neue Mitarbeiter, denn auch diese können vereinfacht kündigen, wenn es ihnen im neuen Job nicht gefällt. Es muss auch kein Grund genannt werden. Eine Ausnahme gilt für Schwangere und Schwerbehinderte sowie ihnen Gleichgestellte. Sie erhalten auch in der Probezeit den vollen Kündigungsschutz.
Die vereinfachten Kündigungsbedingungen in der Probezeit umfassen daher auch die Kündigung bei Krankheit. Da die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich ist, muss der Betrieb die Krankheit auch nicht als Grund der Kündigung nennen. So kann der Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 3 BGB während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Probezeit verlängern aufgrund einer Krankheit?
Auch, wenn im Ausbildungsvertrag keine Probezeit vereinbart wurde, gilt sie für Azubis während der Ausbildung automatisch. Die gesetzliche Probezeit beträgt hier mindestens einen und maximal vier Monate. Eine Verlängerung durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn der oder die Auszubildende die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der Zeit, etwa wegen einer Krankheit, unterbrochen hat. Dann verlängert sich die Probezeit um eben jenen Zeitraum. Allerdings muss dies vorab vertraglich so vereinbart worden sein.
1 Ein ärztliches Attest kann der Betrieb elektronisch bei der Krankenkasse abrufen
2 Im Krankheitsfall während der Probezeit ist an eine Lohnfortzahlung eine Bedingung geknüpft