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Ist Kiffen im Job erlaubt?

Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis teilweise legalisiert. Erwachsene dürfen eine gewisse Menge Cannabis bei sich führen und es an bestimmten Orten auch öffentlich konsumieren. Doch die neue Freiheit bedeutet nicht notwendigerweise, dass der Konsum auch im Job erlaubt ist. Was bedeutet das für Angestellte und Azubis?

Was besagt das Cannabisgesetz?

Personen ab 18 Jahren dürfen im öffentlichen Raum 25 Gramm Cannabis besitzen bzw. 50 Gramm in ihrer eigenen Wohnung aufbewahren. Das allerdings nur zu privaten Zwecken und zum Eigenverbrauch, die Weitergabe ist verboten. Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung ist erlaubt. In sogenannten Anbauvereinigungen sind der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis erlaubt. Für ­alle Konsumenten ist der öffentliche Konsum beschränkt, so gilt beispielsweise ein Konsumverbot in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr. Cannabis gilt zwar weiterhin als Droge, fällt aber nicht mehr unter die vom Betäubungsmittelgesetz verbotenen Substanzen. Das heißt aber nicht, dass ein Joint dem Glas Wein oder Bier in der Mittagspause der Kantine gleichgestellt ist.

Für Minderjährige bleibt der Besitz von Cannabis verboten.

Welche Regelung gilt auf der Arbeit?

Für den Cannabiskonsum während der Arbeitszeit trifft das CanG keine ausdrücklichen Regelungen, auch kein Verbot. Nur Spezialgesetze, beispielsweise § 4a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), regelt ein Konsumverbot von psychoaktiven Substanzen für Piloten. Allerdings gilt: Arbeitnehmer schulden dem Arbeitgeber den Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft. Sie müssen also die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig und konzentriert mit den ihn möglichen Fertigkeiten erledigen. Das ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Das bedeutet auch, dass Mitarbeiter in einem arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit kommen müssen und schließt gleichzeitig aus, dass sich Mitarbeiter im Betrieb in einen Zustand versetzen dürfen, der die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Arbeitsleistung stört.

Für minderjährige Azubis gilt jedoch – von Gesetzes wegen –, dass ihnen sowohl der Besitz als auch der Konsum verboten ist. Sowohl im Betrieb als auch privat.

Was der Chef jetzt regeln muss

Was bedeutet es, für den Unternehmer, wenn es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für den Arbeitsplatz gibt. Für Arbeitgeber ist die Situation unangenehm, denn sie können ihren Mitarbeitern den privaten Drogenkonsum nicht einfach verbieten. Sehr wohl haben sie dagegen ein Direktionsrecht auf dem Betriebsgelände. Dafür braucht es eine betriebliche Regelung. In den meisten Fällen gibt es die bereits, sie regelt Verbote von Alkohol und illegalen Drogen. Mit dem Cannabisgesetz fällt Haschisch jedoch nicht mehr darunter. Daher sollten Unternehmen diese Regelung überarbeiten und Gebote bzw. Verbote für Alkohol, illegale Drogen und speziell für den Cannabiskonsum während der Arbeitszeit aufstellen. Beispielsweise kann jeglicher Konsum von Alkohol und Cannabis ausgeschlossen werden oder der Chef erlässt Beschränkungen. Dabei sollte unterschieden werden zwischen Arbeitszeit, Pausen (nach denen wieder gearbeitet wird) und ­Betriebsfeiern. Diese Regelung muss allen Mitarbeitern zugehen, zum Beispiel per Mail, im ­Intranet veröffentlicht werden oder am Schwarzen Brett aushängen.

Welche Konsequenzen drohen bei Cannabiskonsum im Job?

Der Arbeitgeber kann im Verdachtsfall einen ­Drogen- oder Alkoholtest vorschlagen, doch der Mitarbeiter darf das ablehnen. Konkrete ­arbeitsrechtliche Konsequenzen kann es nur geben, wenn es im Betrieb klare Regelungen gibt, ­gegen die Mitarbeiter verstoßen können. Eine solche Konsequenz kann zum Beispiel eine Abmahnung sein. Erscheint ein Arbeitnehmer erkennbar berauscht auf der Arbeit, muss der Vorgesetzte ihm die weitere Tätigkeit verbieten und ihn nach ­Hause schicken.

Dabei ist es unerheblich, ob der Zustand durch Drogen, Alkohol oder Medikamente ausgelöst wurde. Die Einschätzung, ob der Mitarbeiter arbeitsfähig ist, muss der Chef übernehmen. Schickt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund seines Zustands nach Hause, hat dieser keinen Anspruch auf Lohn. Benötigt er aus Sicherheitsgründen eine Begleitung, muss er die Kosten selbst tragen. Passiert im berauschten Zustand ein Arbeitsunfall und wird jemand verletzt, kann das durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben.

Welche Auswirkungen hat der Konsum von Cannabis?

Daten des Zentralinstituts kassenärztliche Versorgung zeigen, dass Cannabis durchaus psychische oder Verhaltensstörungen zur Folge haben kann. 2021 wurde danach in Deutschland bei fast 110.000 gesetzlich Versicherten im Alter von zehn bis 54 Jahren eine psychische Störung beziehungsweise eine Verhaltensstörung dokumentiert worden, die durch Cannabis ausgelöst wurden. Während es bei zehn bis 17-Jährigen vier Fälle auf 10.000 Versicherten war, verachtfachte sich die Zahl nahezu bei den 18- bis 54-Jährigen auf 31 Fälle pro 10.000.

Zwar ist eine eindeutige Dosis-Wirkung-Beziehung bisher nicht bekannt, auch einen Grenzwert gibt es derzeit nicht, es gibt aber ungefähre Angaben. So tritt der Höhepunkt bei Joint oder Haschpfeife nach etwa einer viertel Stunde ein, nach zwei bis drei Stunden ist die Wirkung in der Regel vorbei. Das Rauchen mit Wasserpfeife (Bong) wirkt schneller und intensiver. Wer THC über das Essen einnimmt, merkt die Wirkung zwar verzögert, dann aber sehr plötzlich – für etwa fünf Stunden.

1 Das neue Cannabisgesetz erlaubt nicht automatisch den Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit.

2 Arbeitgeber haben ein Direktionsrecht auf dem Betriebsgelände.

3 Erscheint ein Mitarbeiter erkennbar berauscht zur Arbeit muss der Vorgesetzte ihm die weitere Tätigkeiten verbieten. Der Anspruch auf Lohn entfällt.

Während das Gesetz für Erwachsene Cannabis teilweise legalisierte, gilt das nicht für Minderjährige.

Bild: DALL·E/Held/SBZ Monteur

Während das Gesetz für Erwachsene Cannabis teilweise legalisierte, gilt das nicht für Minderjährige.

Autorin

Dörte Neitzel
arbeitet als Diplom-­Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und ­Managementthemen.

Bild: D. Neitzel

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