Noch bis Ende 2024 können Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Prämie bis zu 3.000 Euro zukommen lassen. Sie wird zusätzlich zum Gehalt gezahlt und ist dann steuer- und sozialabgabenfrei.
Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie gibt es nur für Angestellte. Das können sowohl Minijobber, Voll- und Teilzeitkräfte, aber auch Azubis sein. Darüber hinaus können Hilfskräfte und Praktikanten die IAP bekommen.
Die Dauer und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses haben keinen Einfluss auf die Prämie. Wichtig ist nur, dass die zusätzliche Zahlung innerhalb des festgelegten Begünstigungszeitraumes zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wird, sonst erlischt die Steuerfreiheit.
Wie wird die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt?
Handwerksbetriebe können die Inflationsausgleichsprämie auf zwei mögliche Arten auszahlen: in Geldform oder als Sachleistung. Letzteres können Tank- oder Warengutscheine sein, aber auch Zuschüsse für Bus und Bahn oder das Fitness-Studio. Das Unternehmen darf den Mitarbeitern die Sachleistungen jedoch nicht bereits zuvor versprochen haben.
Darf die Ausgleichsprämie auch gestückelt ausgezahlt werden?
Insgesamt sind bis zu maximal 3.000 Euro gesamten Begünstigungszeitraum steuerfrei. Der Zuschuss lässt sich also auch in Teilbeträgen auszahlen, sogar eine monatliche Auszahlung ist nach Vereinbarung möglich. Der Betrieb muss auch nicht die vollen 3.000 Euro auszahlen, auch geringer Beträge sind möglich.
Was, wenn der Beitrag die 3.000 Euro-Marke überschreitet?
Bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro ist die IAP steuerfrei. Alles, was darüber hinausgeht, ist steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Was geschieht im Falle von mehreren Beschäftigungen?
Hat ein Arbeitnehmer zwei Arbeitgeber gleichzeitig, lässt sich die Steuerfreiheit auf jede Beschäftigung gesondert anwenden. Arbeitgeber müssen vor der Auszahlung der Prämie also nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer die Zahlung bereits von einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.
Darf das Unternehmen die Prämie nur an ausgewählte Mitarbeiter auszahlen?
Unternehmen dürfen bei der Ausgleichsprämie nicht nach Leistung oder „Nase“ differenzieren. Das widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, einer Voraussetzung für die Auszahlung der Prämie. Auch muss die IAP für alle Mitarbeiter gleich hoch ausfallen.
Wer überprüft die ordnungsgemäße Auszahlung der Ausgleichsprämie?
Gleich mehrere Einrichtungen sind für die Kontrolle der sachgemäßen Auszahlung zuständig. Da wäre zum Beispiel die Finanzverwaltung, genau wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen führen die Experten regelmäßige Kontrollen durch. Ganz wichtig: Die Ausgleichsprämie muss eine Zusatzzahlung sein. Sie darf nicht mit dem ohnehin geschuldeten Lohn verrechnet werden.
Darf die Ausgleichsprämie als Treue- oder Wechselbonus gezahlt werden?
Firmen, die langjährige Beschäftigte mit einem Treuebonus belohnen wollen, müssen sich eine Alternative zur IAP suchen. Die Inflationsausgleichszahlung dient ausschließlich der finanziellen Entlastung der Mitarbeiter angesichts der im vergangenen Jahr rasant gestiegenen Preise.
Wie muss die Prämie dokumentiert werden?
Die Ausgleichsprämie muss weder in der Lohnsteuerbescheinigung noch im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen werden. Dennoch ist eine genaue Dokumentation unerlässlich. Im Lohnkonto muss die Zusatzzahlung enthalten sein. Dies ist wichtig für die Lohnsteuer-Außenprüfung. Nur so lässt sich die Steuerfreiheit kontrollieren.
Gibt es einen Anspruch auf die Ausgleichsprämie?
Viele Arbeitnehmer sehen die steuerfreie Ausgleichszahlung als selbstverständlich an, doch das ist sie nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Unternehmens.
1 Die Inflationsausgleichsprämie kann noch bis zum 31.12.2024 steuerfrei an Mitarbeiter gezahlt werden.
2 Bei der IAP handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers