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Betriebliche Altersvorsorge für den Chef

WiSo-Wissen

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Spare in der Zeit, so hast du in der Not, weiß der Volksmund. Selbständige Handwerker, die nicht ausreichend für den Ruhestand vorsorgen, könnten künftig die bittere Realität dieser Weisheit erfahren. Denn selbst wer nach Gründung seines Betriebs seine Beitragspflicht in der Rentenversicherung voll erfüllt hat, bekommt von dieser im Alter nur einige hundert Euro.

Wer dagegen selbst vorsorgt, bezieht auch im Ruhestand ein Einkommen, das dem der aktiven Berufsjahre entspricht.

Handwerker, die ihren Betrieb als GmbH führen und sich selbst als Geschäftsführer beschäftigen, können ihren Ruhestand auch mit einer betrieblichen Altersvorsorge vorbereiten. Diese regelt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).

Sowohl das Unternehmen wie dessen Chef leisten dabei Beiträge für dessen Alterssicherung. Diese Aufwendungen kann das Unternehmen als Betriebsausgaben vom zu versteuernden Gewinn absetzen. Auch der Geschäftsführer kann, den Teil seines Bruttoentgelts, den er in einen Beitrag zu seiner Altersvorsorge umwandelt, vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Zugleich sparen die Gesellschaft und ihr Chef Sozialabgaben – allerdings nur bis zu maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Derzeit beträgt die gemeinsame Ersparnis somit höchstens 955 Euro pro Monat.

Um in den Genuss der Regelungen des BetrAVG zu kommen, dürfen Geschäftsführer allerdings nicht mehr als 50 Prozent der Anteile an ihrem Unternehmen halten. Gehört ihnen ein größerer Teil der Firma, gelten sie als selbständige Unternehmer. Als solche können zwar auch sie betrieblich für den Ruhestand vorsorgen, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit ihrem Unternehmen haben. Finanzbeamte prüfen dann aber penibel, bevor sie Steuervorteile gewähren.

Zudem müssen Handwerker im Alter die Leistungen versteuern, die sie aus einer betrieblichen Altersvorsorge bekommen. Dabei setzt das Finanzamt jedoch den zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Steuersatz an. Dieser ist im Ruhestand in der Regel niedriger als während des Berufslebens. Schließlich ist dann auch das Einkommen meist geringer. So ergibt sich trotz der nachgelagerten Besteuerung ein Steuervorteil.

Das BetrAVG regelt zudem genau, wie der Vermögensaufbau bei einer betrieblichen Altersvorsorge zu erfolgen hat. Sparer können in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds sowie eine Pensions- oder Unterstützungskasse einzahlen, oder Rücklagen bilden, um eine Direktzusage des Unternehmens gegenüber seinem Geschäftsführer für dessen Altersversorgung erfüllen zu können. Kleinere Betriebe setzen dabei meist auf eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds. Diese verursachen den geringsten Verwaltungsaufwand.

Bei einer Direktversicherung schließt das Unternehmen eine Police bei einem Lebensversicherer ab. In diese trägt es den Geschäftsführer beziehungsweise im Todesfall seine Hinterbliebenen als Bezugsbezugsberechtigte ein. Dabei lässt sich die Lebens- um eine Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzen. Die Leistung aus der Lebensversicherung wird im Ruhestand als monatliche Rente oder einmalige Überweisung ausgezahlt.

Bei einem Pensionsfonds gibt es dieses Kapitalwahlrecht nicht. Er zahlt Leistungen immer monatlich aus. Allerdings können Pensionsfonds größere Teile ihres Vermögens an der Börse anlegen und höhere Renditen für ihre Versicherten erwirtschaften. Wenn diese mit dem Fonds keine Höchststandgarantie oder ein Ablaufmanagement vereinbart haben, erhalten sie im Fall einer Flaute an den Kapitalmärkten allerdings schlimmstenfalls nur ihre eingezahlten Beiträge zurück. Lebensversicherer müssen auch die Überschussbeteiligung garantieren.

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