Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
Behinderungsanzeige

Definition, Form und Folgen

Inhalt

Eine Behinderungsanzeige ist ein Begriff aus dem Bauwesen und dem Anlagenbau. Laut §6 VOB/B(Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bezeichnet er die Meldung von Umständen, die eine vertraglich zugesicherte Baufreiheit oder eine Fortführung der vertraglich geschuldeten Leistungen be- oder verhindern. Durch eine Behinderungsanzeige meldet somit eine Vertragspartei einen drohenden Verzug.

Behinderungen im Baufortschritt müssen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) der Vertragspartei angezeigt werden. Wenn die Behinderung wegfällt, muss dieses ebenso und auch wieder unverzüglich der Vertragspartei gemeldet werden.

Wichtig: Es muss noch nicht zu einer konkreten Behinderung gekommen sein. Auch die Befürchtung, dass es zu einer Verzögerung kommen könnte, ist Grund für eine Behinderungsanzeige.

Welche Gründe es gibt?

Die VOB/B listet in §6 die möglichen Gründe für eine Behinderungsanzeige auf:

Höhere Gewalt: Das können beispielsweise Arbeitsverbote während einer Pandemie sein.

Streik und Aussperrung

Wetter: zum Beispiel ein Unwetter, das die Baustelle verwüstet hat

Umstände im Risikobereich des Auftraggebers

Wer stellt eine Behinderungsanzeige?

In der Regel ist es die Baufirma als Auftragnehmer, die die Behinderungsanzeige verfasst und an den Auftraggeber – entweder einen Projektentwickler oder private Bauherren – schickt.

Wie muss Sie aussehen?

Liegt dem Bauvorhaben ein Bauvertrag nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder ein Verbraucherbauvertrag zugrunde, sind keine konkreten Vorschriften zur Behinderungsanzeige einzuhalten. Liegt dagegen ein VOB-Vertrag vor, müssen die Vorschriften aus §6 VOB/B berücksichtigt werden. Damit die VOB/B für das jeweilige Bauvorhaben anzuwenden ist, muss sie allerdings in den Bauvertrag einbezogen worden sein.

Zwingend müssen die Gründe für die Verzögerung aufgelistet werden, also welche Faktoren die räumliche, sachliche oder zeitliche Behinderung verursachen. Daneben muss der Verantwortliche darlegen, seit wann die Behinderung vorliegt und wie lange sie voraussichtlich dauert. Auch die Arbeiten, die nicht planmäßig durchgeführt werden können, müssen aufgelistet sein.

Prinzipiell ist eine mündliche Übermittlung möglich, die VOB schreibt keine Form vor. Es empfiehlt sich aus Gründen der Beweisführung und Dokumentation immer die Schriftform. Mittlerweile gibt es Vorlagen für eine Behinderungsanzeige, die es dem Bauunternehmen leichter machen.

Folgen einer Behinderungsanzeige

Verlängerung der Frist für die Ausführung der Arbeiten: Diese Fristverlängerung entspricht dabei der Dauer der Behinderung. Gegebenenfalls darf noch ein zeitlicher Zuschlag erfolgen, um die Arbeit wieder aufzunehmen – etwa, wenn die Arbeiten so lange verzögert werden, dass sie anschließend in eine ungünstige Jahreszeit fallen. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, hat eine Behinderungsanzeige eine aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Strafe wird erst fällig, wenn die Arbeiten auch zum neuen Fälligkeitstermin nicht abgeschlossen sind.

Schadenersatz: Lagen die Gründe für die Verzögerung beim Auftraggeber, hat der Auftragnehmer, also das Handwerksunternehmen, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Und diesen zu erhalten, muss er jedoch die möglichen Mehraufwendungen im Detail nachvollziehbar auflisten, er ist in der Beweispflicht.

Muss der Auftraggeber reagieren?

Nein, eine Reaktion auf die Behinderungsanzeige seitens Auftraggeber ist nicht vorgeschrieben. Wenn der Auftragnehmer allerdings nicht mit der Behinderungsanzeige einverstanden ist, kann er diese zurückweisen und den Fall vor Gericht bringen.

Wann braucht man keine?

Zwar listet die VOB Gründe für eine Behinderungsanzeige auf, doch diese können nachgeprüft werden. Wurde beispielsweise als Grund ein Unwetter genannt, muss geprüft werden, ob dieses einem zu der Jahreszeit gewöhnlichen schlechten Wetter entsprochen hat oder ob es in seinem Ausmaß für den Ort der Bauausführung und den zugehörigen Zeitraum nicht zu erwarten und damit außergewöhnlich war. War dem Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe klar, dass es zu solchen Wetterereignissen kommen kann, ist die Behinderungsanzeige unberechtigt – beispielsweise bei Bauarbeiten im bayerischen Winter.

Wenn die Baustelle außerplanmäßig ruht, kann das auch vertragsrechtlich schwierig für einen Betrieb werden.

Bild: von Lieres - stock.adobe.com

Wenn die Baustelle außerplanmäßig ruht, kann das auch vertragsrechtlich schwierig für einen Betrieb werden.

Autor

Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

Bild: D. Neitzel

WERBUNG