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Arbeitszeiten und Pausen

Was ist erlaubt?

Inhalt

Pausen sollen der Erholung und der Gesundheit des Arbeitnehmers dienen. Darüber hinaus sollen regelmäßige Pausen auch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers sicherstellen und liegen damit auch im Interesse des Arbeitgebers. Regelungen zur Arbeitszeit und zu den Ruhepausen finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es fehlen jedoch genaue Angaben dazu, was genau eine Ruhepause ist, was der Arbeitnehmer in der Pause tun darf und was nicht oder welche konkreten Pausenregelungen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auferlegen darf. Das ArbZG also nur Rahmenbedingungen vor.

Was sagt das Arbeitszeitgesetz?

Paragraf 4 des ArbZG regelt, nach wie vielen Arbeitsstunden Arbeitgeber eine Ruhepause gewähren sollen. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten vorgeschrieben. Die Ruhepause muss nicht am Stück genommen werden, eine Aufteilung in Blöcke von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig. Beträgt die Pause weniger als 15 Minuten, zählt diese Arbeitsunterbrechung zur Arbeitszeit.

Was ist der Unterschied zu Ruhezeit?

Die Ruhezeit ist in § 5 ArbZG geregelt. Als Ruhezeit bezeichnet der Gesetzgeber die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages. Dieser Zeitraum muss mindestens elf Stunden betragen und dient der Erholung des Arbeitnehmers. Im Gegensatz zur Ruhezeit ist die Ruhepause die Unterbrechung der Arbeit am Arbeitsplatz.

Kaffeepause… Punkt.

Bild: Marc Wiegelmann - stock.adobe.com

Kaffeepause… Punkt.

Pausen und Gehalt

Pausenzeiten sind keine Arbeitszeit und werden daher auch nicht bezahlt. Allerdings gilt: Ein pauschaler Abzug von Pausenzeiten ohne Nachweis, dass die Pausen überhaupt oder in dieser Länge gewährt wurden, kann unzulässig sein mit der Folge, dass der Arbeitgeber die betreffenden Zeiten dann als Arbeitszeit vergüten muss.

Sind Arbeitsunterbrechungen Pausen?

Im Gegensatz zur eigentlichen Arbeitspause als Ruhepause stellt eine unvorhergesehene Unterbrechung aus organisatorischen oder technischen Gründen regelmäßig keine unbezahlte Pause dar, da sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten muss.

Auch sind kurze Bildschirmpausen erlaubt wie der Gang zur Toilette. Raucherpausen sind in vielen Betrieben ausdrücklich geregelt.

Wie müssen Pausen aussehen?

Grundsätzlich kann die Mittagspause vom Arbeitnehmer frei eingeteilt werden, er kann also auch das Betriebsgelände verlassen. Allerdings muss er vorsichtig sein: Erleidet er während der Mittagspause oder einer anderen Pause einen Unfall, greift nicht in jedem Fall der gesetzliche Versicherungsschutz, da der Unfall dann nicht als Arbeitsunfall gilt.

Ausnahmen von der Pausenregelung

Die Pausenregelung und das Arbeitszeitgesetz gelten nicht für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen regelt § 18 ArbZG für

  • Chefärzte,
  • Leitende Angestellte,
  • Beschäftigte mit Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes,
  • Pflegepersonen, die mit den ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben
  • und Liturgie in Kirchen und Religionsgemeinschaften.
  • Das Arbeitszeitgesetz mit Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten gilt für diese Personengruppen nicht.

    Was gilt für Azubis?

    Für minderjährige Auszubildende gelten nach § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz verschärfte Pausenregelungen. Für sie sind bereits ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden 30 Minuten Ruhepause vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben sie Anspruch auf mindestens 60 Minuten Ruhepause. Die Aufteilung in mehrere Ruhepausen von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig. Die Jugendlichen sollen die Pausen fern vom Arbeitsplatz in einem Pausenraum oder im Freien verbringen.

    Autor

    Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
    die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

    Bild: D. Neitzel

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