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7 Fakten zur Probezeit in der Ausbildung

Passen wir zusammen?

Inhalt

Wie bei einer regulären Beschäftigung gilt auch bei einem Ausbildungsvertrag: In der Probezeit sollen sich Betrieb und Azubi gegenseitig kennenlernen und prüfen, ob die Zusammenarbeit klappt. Im Idealfall kommt zusammen, was zusammengehört. Doch was, wenn nicht? Welche Regeln gelten für Kündigungen? Und was müssen Arbeitgeber und Azubi bei einer Krankheit während der Probezeit beachten? Oder wenn die Auszubildende schwanger wird? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

1. Ist eine Probezeit in der Ausbildung Pflicht?

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt eine Probezeit von mindestens einem Monat für Auszubildende vor. Kürzer darf sie nicht sein, aber auch nicht länger als vier Monate. Auch das steht im BBiG. Ein Ausbildungsvertrag, in dem eine Probezeit festgeschrieben ist, die außerhalb dieser Zeiten liegt, ist daher ungültig. Enthält der Ausbildungsvertrag keine Angabe zur Probezeit, gilt automatisch die Mindestdauer von einem Monat.

2. Kann die Probezeit in der Ausbildung verlängert werden?

Laut BBiG darf die Probezeit maximal vier Monate dauern. Doch es gibt Ausnahmen: Dann nämlich, wenn Auszubildende während der Probezeit länger krank waren oder eine Zeitlang in Mutterschutz oder Elternzeit sind. Als Richtschnur gilt, dass

a) der Ausfall länger andauern und

b) mindestens ein Drittel der vereinbarten Probezeit

gedauert haben muss.

Bei drei Monaten Probezeit muss der Krankheitsausfall also mindestens einen Monat betragen haben. Bei einem Beinbruch ist dies allerdings schnell erreicht. Dann, und nur dann, darf der Betrieb die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung verlängern, auch, wenn dadurch die im BBiG verankerten vier Monate überschritten werden. Aber auch hier gibt es einen Sonderfall: Wurde im Ausbildungsvertrag keine Probezeit vereinbart, werden Unterbrechungen nicht angerechnet und die Probezeit läuft ungehindert nach einem Monat (Mindestprobezeit laut BBiG) ab.

3. Dürfen Auszubildende während der Probezeit Urlaub nehmen?

Für Azubis gilt das Bundesurlaubsgesetz. Danach besteht Anspruch auf Urlaub erst nach einer Wartefrist von sechs Monaten. Ein Betrieb muss also im ersten halben Jahr keinen Urlaub gewähren, kann dies aber freiwillig tun.

4. Welche Kündigungsfristen gelten während der Probezeit für Azubis?

Ist im Ausbildungsvertrag keine Probezeit vereinbart, gilt die einmonatige Mindestprobezeit laut Gesetz. Während dieser Zeit können Betrieb und Azubi jederzeit und fristlos kündigen, das heißt: von heute auf morgen. Ansonsten vereinbaren beide Parteien im Ausbildungsvertrag auch eine längere Frist. Hier gibt es keine gesetzliche Mindest- oder Maximalvorgabe. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie jedoch während der Probezeit zugestellt werden. Zudem muss sie zwingend schriftlich erfolgen und handschriftlich unterzeichnet werden. Das heißt: Eine Kündigung per Mail oder Fax ist nicht gültig. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen zudem die Eltern auf der Kündigung mitunterschreiben bzw. der Betrieb muss die Kündigung auch an die Eltern schicken.

5. Was passiert bei einer Schwangerschaft während der Probezeit?

Für werdende Mütter tritt mit Beginn der Schwangerschaft der Kündigungsschutz ein. Das gilt unabhängig davon, ob der Betrieb davon erfahren hat oder nicht. Will das Unternehmen trotz Schwangerschaft kündigen, benötigt es die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

6. Können kranke Azubis gekündigt werden?

Häufen sich Krankheitstage, können Azubis innerhalb ihrer Probezeit fristlos gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss auch keinen Grund angeben. Auch während einer Krankmeldung ist eine Kündigung möglich.

7. Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Kündigung?

Wurde dem Auszubildenden fristlos gekündigt, müssen Resturlaubstage mit dem letzten Gehalt zusammen ausbezahlt werden. Dasselbe gilt übrigens auch für Überstunden, allerdings nur, wenn dies im Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Hier scheint sich bereits ein Team zu bilden. Die Probezeit dürfte für beide erfolgreich verlaufen

Bild: auremar - stock.adobe.com

Hier scheint sich bereits ein Team zu bilden. Die Probezeit dürfte für beide erfolgreich verlaufen

AUTOR

Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

Bild: D. Neitzel

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