Die TrinkwV definiert die grundlegenden Pflichten und Anforderungen an unser „Wasser für den menschlichen Gebrauch“, um sicherzustellen, dass durch die Verwendung von Trinkwasser keine Gesundheitsschädigung zu besorgen ist. Im März 2023 wurde die neue Fassung dieser Rechtsverordnung bereits mit einigen Anpassungen im Bundesrat beschlossen, bis zur endgültigen Veröffentlichung und dem Inkrafttreten vergingen aus formalen Gründen jedoch weitere knapp drei Monate.
Eine Novellierung meint eine vollständige Neufassung, was sich allein schon am Vergleich der Anzahl alter und neuer Paragrafen zeigt: Konnte man sich bisher in 25 Paragrafen zurechtfinden, sind es nun 72. Der Inhalt ist zwar im Wesentlichen gleich geblieben, doch die Lesbarkeit hat sich keineswegs verbessert.
Zweck der TrinkwV
Bereits der erste Satz im § 1 (Anwendungsbereich) der TrinkwV verdeutlicht eine zentrale Ausrichtung der Novellierung. In der Vergangenheit war hier der Zweck der Verordnung beschrieben, in der aktuellen Fassung wird klargestellt, dass diese Verordnung dazu dient, die übergeordneten Anforderungen nach § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erfüllen.
Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Auch das Wasser, das wir z. B. täglich trinken, mit dem wir Speisen und Getränke zubereiten, unsere Kleidung oder uns selbst reinigen, muss dazu so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Die Definition „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ bezieht sich allerdings nicht mehr nur auf die bereits bekannten, vorgenannten Anwendungen, sondern auch auf „sonstige häusliche Zwecke mit Bezug zur menschlichen Gesundheit“. Dazu gehören z. B. die ambulante Inhalation, Wundversorgung oder die Reinigung medizinischer Geräte und Gegenstände in der häuslichen Pflege.
Allgemeine Anforderungen
Unser Trinkwasser ist bekanntlich nicht steril und auch nicht frei von chemischen Inhaltsstoffen. Das muss es auch nicht sein. Im Trinkwasser dürfen allerdings chemische Stoffe (§ 7) oder Krankheitserreger, die durch Wasser übertragen werden können (§ 6), nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, Trinkwasser darf nicht korrosiv wirken und die sogenannten Indikatorparameter (§ 8) müssen eingehalten sein.
Das Trinkwasser nicht korrosiv wirken darf, betrachtet jedoch nur die Korrosionsvorgänge, die Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität haben können. Technische Anforderungen, die zu einem Versagen eines Bauteils, z. B. durch Entzinkung oder Lochkorrosion führen können, sind hier nicht gemeint.
Dieser Besorgnisbegriff, also ein präventiver, risikobasierter Ansatz nach dem Vorsorgeprinzip, setzt voraus, dass eine Gesundheitsschädigung nur dann nicht zu besorgen ist, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht. Das bedeutet, eine Gesundheitsschädigung muss nach menschlicher Erfahrung äußerst unwahrscheinlich sein. Durch diesen Präventionsgedanken soll gerade auch abstrakten Gefahren vorgebeugt werden und vorsorgliche Maßnahmen (z. B. Instandhaltung) sind deshalb schon sehr früh zu ergreifen.
Wer trägt die Verantwortung?
Grundsätzlich ist für die Qualität des Trinkwassers immer der Betreiber in der Verantwortung, also die Person, die für das „jeweilige Regelungsobjekt“ verantwortlich ist. Der Begriff des Betreibers ist im Anlagenrecht und auch im Technischen Regelwerk gebräuchlich (siehe VDI-MT 3810 Blatt 1 „Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen – Grundlagen“) und wurde nun auch in der TrinkwV eingeführt. Aus dem längst eingeführten „UsI“ wird also nun ein Betreiber bzw. ein „BUsI“ (Betreiber als Unternehmer oder sonstiger Inhaber).
Es bleibt jedoch bei der Vermutungswirkung zugunsten des Betreibers, dass die Anforderungen nach § 37 IfSG erfüllt sind (keine Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung), soweit er die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen aus § 5 an sämtlichen Entnahmestellen belegen kann.
Sollten die Anforderungen in Gestalt von Grenzwerten, Parametern, Maßnahmenwerten usw. nicht eingehalten werden, hat der Betreiber gegenüber dem Nutzer und der Überwachungsbehörde verschiedene Verpflichtungen, darunter Anzeige- und Meldepflichten, Ursachenforschung und -beseitigung, ggf. Abgabeverbote sowie Informations- und Beratungspflichten der Konsumenten.
Know-how einbringen
Planer, Installateure oder Betreiber im FacilityManagement sind damit jedoch längst nicht jeglicher Verantwortung entbunden, da der Betreiber ja in der Regel fachlicher Laie und damit auf die Unterstützung von versierten Fachleuten angewiesen ist.
Alle Wasserversorgungsanlagen (auch im Einfamilienhaus) sind weiterhin mindestens nach den a. a. R. d. T. zu planen, zu errichten und zu betreiben. Hier ist dann mit dem Planer oder dem Installateur grundsätzlich der Experte gefragt, sein fundiertes Fachwissen einzubringen. Dazu gehört u. a., dass bei der Planung, Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden dürfen, die den allgemeinen Anforderungen und den Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamts (UBA) entsprechen.
Werkstoffe und Materialien in Kontakt mit Trinkwasser dürfen grundsätzlich nicht den Schutz der Gesundheit gefährden, dürfen keine Vermehrung von Mikroorganismen fördern und Farbe, Geruch, Geschmack beeinträchtigen oder Stoffe in größeren Mengen ins Wasser abgeben, als dies bei strikter Einhaltung der a. a. R. d. T. unvermeidbar ist.
Es wird übrigens lediglich vermutet, dass die verwendeten Werkstoffe und Materialien tatsächlich den a. a. R. d. T. sowie den Anforderungen und Bewertungsgrundlagen entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird. Kann ein Hersteller ein solches Zertifikat für sein Produkt nicht vorlegen, kann er diese Vermutungswirkung für sich nicht in Anspruch nehmen, d. h. er muss die individuelle Eignung der verwendeten Materialien, Werk- und Hilfsstoffe im Zweifelsfall nachweisen.
Blei im Trinkwasser
Im § 17 findet sich das generelle Verwendungs- und Nutzungsverbot von Blei in Trinkwasser-Installationen. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei vorhanden sind, hat diese Leitungen oder Bauteile bis zum 12. Januar 2026 entfernen oder stilllegen zu lassen.
Dieses Gebot trifft also sämtliche Trinkwasser-Installationen, egal ob in der Großwohnanlage, im Krankenhaus, in einem Einfamilienhaus oder einer Arbeitsstätte, egal ob das Haus selbst bewohnt, gewerblich oder öffentlich betrieben wird. Im Zusammenhang mit Blei in der Trinkwasser-Installation ergeben sich auch umfangreiche Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.
In Süddeutschland wurde Blei aus gesundheitlichen Gründen bereits 1878 durch Erlass vorsorglich verboten. Demgegenüber wurde die technische Nützlichkeit von Blei für diesen Zweck im norddeutschen Raum wesentlich günstiger bewertet. Ausschlaggebend dafür war nicht etwa, dass die bereits damals bekannte Gesundheitsschädlichkeit ignoriert worden wäre. Grund war die irrige Annahme, in hartem Wasser würden sich Deckschichten aus Kalk bilden, die das Wasser ausreichend vor gesundheitsschädlichen Einträgen von Blei schützen würden.
In Nord- und Ostdeutschland wurden Bleileitungen bereichsweise noch bis Anfang der 1970er-Jahre genutzt. Nach 1973 errichtete Häuser sind in der Regel nicht mehr betroffen. Bereits ab dem Jahr 2002 hat das UBA den vollständigen Austausch von Bleirohren forciert und als alternativlos bezeichnet.
Nach einer aktuellen Schätzung des UBA gibt es bundesweit trotz des langjährigen Austauschgebots noch immer ca. 15.000 Hausanschlussleitungen aus Blei. Deutlich unsicherer ist die Schätzung, dass noch immer etwa 38.000 Gebäude mit Bleileitungen in der Trinkwasser-Installation vorhanden sind.
Neu an dieser Situation ist allerdings die Anforderung an Installationsunternehmen, dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen zu müssen, wenn die Mitarbeiter vor Ort Blei in einer Kundenanlage entdecken.
Zukunftsorientiert planen
Der Grenzwert für Blei wird durch die TrinkwV nochmals gesenkt werden. Bis Januar 2028 gilt noch der aktuelle Grenzwert von 10 µg/l, danach der reduzierte Wert von 5 µg/l. Wer heute eine neue Trinkwasser-Installation plant oder installiert, muss davon ausgehen, dass diese Installation 50 Jahre lang gebrauchstauglich sein muss (regelmäßige Instandhaltung vorausgesetzt).
Jeder verantwortliche Fachmann ist also gut beraten, bereits heute nur Bauteile und Materialien zu verwenden, die auch in knapp 4½ Jahren noch sicher die Anforderungen und Grenzwerte einhalten können. Auch wenn üblicherweise die Anforderungen zum Zeitpunkt der Abnahme gelten, muss Fachleuten jedoch unterstellt werden, dass sie heute die aktuelle Rechtslage und folglich auch die Perspektive ab 2028 kennen.
Nichttrinkwasser
Neu verwendet wurde in der Verordnung der Begriff des „Nichttrinkwassers“ als einer Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasser-Installation installiert ist und
a) entweder zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für in Nr. 1 genannte Zwecke (Trinkwasser) bestimmt ist, oder
b) in der Wasser, das nicht für in Nr. 1 genannte Zwecke (Trinkwasser) bestimmt ist, im Kreislauf geführt wird.
Bei den Nichttrinkwasseranlagen wird also unterschieden in Systeme, die der Entnahme von Nichttrinkwasser dienen (Löschwasseranlagen, Systeme zur Tränkewasserversorgung, Niederschlagswasseranlagen u. Ä.), und Systeme, in denen Nichttrinkwasser lediglich im Kreislauf geführt wird (Heizungssysteme, Kühlsysteme, Prozess-/ Prüfwasser u. Ä.). Anzeigepflichten werden allerdings nur für Nichttrinkwasseranlagen verordnet, aus denen Wasser entnommen wird.
Beiden Arten von Nichttrinkwasseranlagen gemein ist jedoch, dass sie
Diese Regelung führt dazu, dass z. B. seit dem 24. Juni 2023 jede neu errichtete Regenwassernutzungsanlage im Einfamilienhaus spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Die Stilllegung muss dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen gemeldet werden.
Aussicht für Teil 2
Im Teil 2 zur neuen TrinkwV wird u.a. beschrieben wie es mit der Wasserbehandlung steht und was in Bezug auf den Umgang mit Legionellen geregelt ist. Es wird beschrieben, welche wichtigen Punkte in Bezug auf neu errichtete Trinkwasseranlagen zu beachten sind und wie die Probenahme verordnungskonform durchgeführt werden kann. Die Handlungspflichten des Betreibers werden beleuchtet und eine sogenannte Risikoabschätzung wird thematisiert. Die Überwachung durch das Gesundheitsamt wird abschließend erläutert.