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Krankmeldung beim Arbeitgeber

Krank am Bagger­see?

Inhalt

Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, so stellt sich häufig die Frage, welche Tätigkeiten er dann trotzdem ausüben darf, ohne zu riskieren, mit seinem Arbeitgeber Ärger zu bekommen. Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten erlaubt, die den Heilungsprozess nicht negativ beeinflussen, also weder erschweren noch verzögern. Welche genau das sind, hängt selbstverständlich immer vom konkreten Krankheitsbild und den Empfehlungen des Arztes ab.

Ermessensspielraum des Kranken

Sofern ein Arbeitnehmer an einer Grippe erkrankt ist und den ärztlichen Rat, möglichst im Bett zu bleiben und viel zu schlafen erhalten hat, sollte er seine Wohnung wirklich nur im Ausnahmefall (beispielsweise für den Arztbesuch oder die Erledigung notwendiger Einkäufe) verlassen. Dahingegen kann es für jemanden, der an einer Erkältung leidet, ratsam sein, spazieren zu gehen und sich viel an der frischen Luft aufzuhalten. Ist jemand beispielsweise am Bewegungsapparat erkrankt, leidet also unter Rückenschmerzen, Knieproblemen oder ähnlichem, kann es mitunter sogar ratsam sein, schwimmen zu gehen oder (in gemäßigter Form) Sport zu treiben. In diesem Fall ist also auch der Besuch eines Schwimmbads oder Fitnessstudios erlaubt. Auch ein Aufenthalt am Meer kann beispielsweise bei einer Haut- oder Atemwegserkrankung anzuraten sein.
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Diagnose mitteilen. Wenn jedoch zu befürchten ist, dass man den Arbeitgeber beispielsweise im Schwimmbad trifft und dieser deshalb glauben könnte, man mache blau, ist es ratsam, dem Arbeitgeber freiwillig mitzuteilen, woran man erkrankt ist und weshalb es angebracht ist, bestimmte Tätigkeiten auszuüben.
Insbesondere wenn jemand während seiner Krankheitszeit auf fremde Hilfe angewiesen ist oder diese Hilfe (wie Einkaufen, Kochen etc.) den Heilungsprozess beschleunigen könnte, ist es auch erlaubt, vorübergehend bei den Eltern oder dem/der Lebensgefährten/in einzuziehen und sich dort zu erholen. Dies allerdings nur, wenn die Fahrt dorthin den Heilungsprozess nicht gefährdet, die engen Bezugspersonen also nicht Hunderte von Kilometern entfernt wohnen. Auch hier macht es Sinn, den Arbeitgeber über den Wechsel des Aufenthaltsortes zu informieren, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber misstrauisch wird, wenn er mehrmals vergeblich versucht, den Mitarbeiter telefonisch zu erreichen.

Die eigentliche Krankmeldung

Wann muss sich ein Arbeitnehmer überhaupt krankmelden? Die Krankmeldung muss am ersten Krankheitstag vor Beginn der regulären Arbeitszeit – in der Regel – telefonisch erfolgen. Dabei muss der Arbeitnehmer zwar nicht mitteilen, woran er erkrankt ist, wohl aber die voraussichtliche Krankheitsdauer. Wer länger als drei Tage krank ist, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber kann mit seinen Mitarbeitern jedoch auch schriftlich oder mündlich vereinbaren, dass bereits früher, im Extremfall ab dem ersten Tag der Krankmeldung, ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss.
Wird man während der Arbeitszeit krank, so hat man sich bei seinem Arbeitgeber bzw. seinem Vorgesetzten krank zu melden und kann dann nach Hause oder zum Arzt gehen.

Und an Berufsschultagen?

Ist man als Azubi an Tagen krank, an denen man eigentlich in der Berufsschule Unterricht hätte, so muss man sich dennoch auch bei seinem Ausbildungsbetrieb krankmelden. In welcher Form die Krankmeldung bei der Berufsschule erfolgen muss, teilt in der Regel der Berufsschullehrer zu Beginn des Unterrichtsjahres mit. Ist keine Information darüber erfolgt, so sollte man sich unbedingt vor Schulbeginn telefonisch beim Sekretariat melden und mitteilen, dass und wie lange man voraussichtlich krank ist.

Mögliche Folgen des Blaumachens

Eine unberechtigte Krankmeldung (sprich Blaumachen) stellt übrigens einen Grund für eine fristlose Kündigung dar! Hierdurch wird nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erheblich und nachhaltig gestört. Meldet man sich also in Wahrheit nur deshalb krank, weil man mit ein paar Kumpels an den See fahren möchte, so handelt es sich dabei keinesfalls um eine Bagatelle. Dies ist ein Betrug am Arbeitgeber (Stichwort: Lohnfortzahlungsbetrug) und ebenso an der Allgemeinheit (Stichwort: volkswirtschaftlicher Schaden). Ganz davon abgesehen, dass es in der Regel die Kollegen sind, die das Ganze ausbaden müssen, indem sie die Arbeit für den Krankmachenden miterledigen müssen.

Julia Reisch
Rechtsanwältin bei Reuter / Hald & Partner

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