Anforderungen an den Aufstellraum / Heizraum
Gasfeuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung über 100 kW müssen in separaten Räumen aufgestellt werden, die keinem anderem Zweck dienen, d. h. auch keine Aufenthaltsräume sein dürfen.
Eine Ausnahme bilden die Bundesländer Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und das Saarland. In diesen Bundesländern wird ein separater Aufstellraum ab einer Gesamt-Nennwärmeleistung der Gasfeuerstätte von 50 kW gefordert.
Bei Gasfeuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung über 100 kW (50 kW) muss außerhalb des Aufstellraums ein Notschalter installiert werden, der die Stromzufuhr zum Brenner im Notfall 2-polig unterbricht. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „Notschalter-Feuerung“ angebracht sein.
Anforderungen an den Aufstellraum / Warmwasserspeicher
Der Warmwasserspeicher soll in unmittelbarer Nähe des Wärmeerzeugers aufgestellt werden. Hierdurch werden Wärmeverluste vermieden. Berücksichtigen Sie bei der Wahl des Aufstellungsplatzes das Gewicht des gefüllten Speichers. Wählen Sie den Stellplatz des Speichers so, dass eine zweckmäßige Leitungsführung sowohl trinkwasser- als auch heizungs- und solarseitig erfolgen kann. Der Warmwasserspeicher muss in einem frostgeschützten Raum aufgestellt
werden. Zur Vermeidung von Energieverlusten müssen gemäß der Energieeinsparverordnung alle (auch die Kaltwasserleitung) hydraulischen Leitungen mit einer Wärmedämmung versehen sein.