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Wer zahlt bei Mängeln?

Fiktive Kosten

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Schon bei Vertragsschluss über den Verkauf einer Eigentumswohnung war den Parteien bekannt, dass in der Vergangenheit bei einer Schlafzimmerwand Probleme mit Feuchtigkeit bestanden hatten. Der Verkäufer verpflichtete sich, beim Wiederauftreten solcher Schäden für deren Beseitigung aufzukommen. Tatsächlich wurde dieser Mangel später erneut festgestellt. Die Käufer forderten rund 8.000 Euro. Der Verkäufer weigerte sich, solche „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten zu begleichen.

Das Urteil: Es spiele keine Rolle, ob der neue Eigentümer die fälligen Arbeiten tatsächlich ausführen lasse oder sich mit dem Mangel abfinde, entschied der Bundesgerichtshof. Die entsprechende Zahlung, deren Höhe im Streitfalle durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, habe der Schadenersatzpflichtige trotzdem zu leisten. Im Werkvertragsrecht, das zum Beispiel bei Neubauten im Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt gilt, gibt es das nicht. Hier könne der fiktive Schadenersatz nach Meinung des BGH zu einer Überkompensation führen – etwa dann, wenn nur die vereinbarte Fliesenfarbe nicht exakt getroffen ist, aber trotzdem ein kompletter Austausch der Fliesen bezahlt werden müsste.

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