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Wärmegesetz im Bundestag verabschiedet

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Der Bundestag hat am 6. Juni das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verabschiedet. Das neue Gesetz ist Teil des Ende 2007 beschlossenen Klima- und Energieprogramms. Demnach muss zukünftig der Wärmeenergiebedarf in Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden, anteilig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Doch auch hier bleibt ein Hintertürchen offen, denn der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist vorgesehen. Für in Planung befindliche Gebäude wird eine Ausnahme von der Nutzungspflicht in das Gesetz aufgenommen. Konkret heißt das: Wer vor dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder eine Bauanzeige erstattet hat, muss noch keine Erneuerbaren Energien nutzen.

Doch was sind die wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes?Das Wärmegesetz legt fest, dass spätestens im Jahr 2020 14 Prozent der Wärme in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen müssen. Das Gesetz hat drei Säulen:
• erstens – die Nutzungspflicht: Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, müssen Erneuerbare Energien für ihre Wärmeversorgung nutzen. Diese Pflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Private, Staat oder Wirtschaft. Genutzt werden können alle Formen von Erneuerbaren Energien, auch in Kombination. Wer keine Erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere Klima schonende Maßnahmen ergreifen: Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft- Wärme- Kopplung nutzen. • zweitens – die finanzielle Förderung: Die Nutzung Erneuerbarer Energien wird auch in Zukunft finanziell gefördert. Das bestehende Marktanreizprogramm (MAP), ein Förderinstrument der Bundesregierung, erhält mehr Geld. Die Mittel werden auf 500 Mio. Euro pro Jahr aufgestockt. Das bedeutet mehr Planungssicherheit für Investoren.• drittens – Wärmenetze: Das Gesetz erleichtert den Ausbau von Wärmenetzen. Es sieht vor, dass Kommunen auch im Interesse des Klimaschutzes den Anschluss und die Nutzung eines solchen Netzes vorschreiben können.Dazu benennt das Gesetz verschiedene Maßnahmen zur Erfüllung dieser Nutzungspflicht. So sind verschiedene Kombinationsmöglichkeiten Förderfähig. Nach der bereits vielfach genutzten Möglichkeit Gas-Brennwert mit Solarthermie zu Kombinieren, kann man auch alternativ auf dem Brennstoff Öl zurückgreifen. Selbstverständlich nur in Verbindung mit der Öl-Brennwerttechnik. Damit lassen sich die Anforderungen des EEWärmeG, individuell abgestimmt auf die Bedürfnisse erfüllen.Und das sind die Fakten:Gebäudeeigentümer können einen bestimmten Anteil ihrer Wärme aus Solarenergie decken. Das Gesetz stellt hierbei den Bezug auf die Größe des Kollektors und den Typ des Gebäudes her. Der Kollektor muss bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 m2Fläche pro m2 beheizter Nutzfläche aufweisen. Hat das Haus beispielsweise eine Wohnfläche von 100 m2, muss der Kollektor 4 m2Fläche vorsehen. Eigentümer aller anderen Gebäude müssen ihren Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent decken, falls sie sich zur Nutzung solarer Strahlungsenergie entscheiden.Mit einer solchen Anlage können über das Jahr gesehen etwa 45 Prozent des Energiebedarfs für die Warmwassererzeugung gewonnen werden. Dies entspricht einer Heizöleinsparung von rund 190 bis 220 Litern pro Jahr. Oder in Euro ausgedrückt, ca.164,00€ bei einem Liter Preis von 0,80€.
Für bestehende Gebäude sieht das neue Wärmegesetz keine Nutzungspflicht erneuerbarer Energien vor. Wer aber bei einem bestehenden Gebäude erneuerbare Energien zur Wärmegewinnung einsetzt, kann staatliche Zuschüsse, etwa für die Installation von Solarkollektoren und Brennwerttechnik, einplanen.
Welche Möglichkeiten stehen offen, wenn ein Nutzen von „erneuerbaren Energien“ nicht möglich ist? Denn nicht immer ist der Einsatz Erneuerbarer Energien sinnvoll.Deshalb können anstelle Erneuerbarer Energien andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind (Ersatzmaßnahmen):• die Nutzung von Abwärme: Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde, deshalb kann Abwärme keine Erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die „Wiederverwertung“ von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen.• die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Kraft-Wärme-Kopplung nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewinnung. Auch hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. • Die verbesserte Dämmung des Gebäudes, die deutlich über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinausgeht: Wer sein Haus so dämmt, dass er 15 Prozent mehr tut als von der Energieeinsparverordnung gefordert wird, verbraucht erheblich weniger Energie und muss zusätzlich keine Erneuerbaren Energien mehr nutzen.• den Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesentlichen Teil mit Erneuerbaren Energien bzw. zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird: Auch diese Nah- und Fernwärmenetze sind sehr effizient.Wer weder Erneuerbare Energien nutzen noch Ersatzmaßnahmen ergreifen kann, wird von der Nutzungspflicht befreit. Führen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kann die zuständige Landesbehörde den Bürger von der Nutzungspflicht befreien.

Der Link: Förderanträge gibt es bei der BAFA

Zum Download: Vorab Version EEnG 06.06.2008

Zum Download: Fragen und Antworten zum EEnG

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