Das vereinfachte Verfahren A zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs war von KfW und BAFA bisher nur bis Ende 2016 erlaubt. Ab sofort ist das vereinfachte Verfahren unbefristet zugelassen.
Zur Berechnung des hydraulischen Abgleichs bei einer Einzelmaßnahme sind damit ab 2017 nach wie vor zwei Verfahren zulässig: Das sogenannte Verfahren A ist ein Näherungsverfahren, bei dem die relevanten Werte überschlägig ermittelt werden. Das Verfahren B basiert auf der raumweisen Heizlastberechnung in Anlehnung an die DIN EN 12831 und wird üblicherweise per Software berechnet.
Bei der Wahl des Verfahrens sind die jeweiligen Fördertatbestände der Fördergeber zu beachten. Für die Förderung von Einzelmaßnahmen kann der hydraulische Abgleich auch nach dem 31.12.2016 nach Verfahren A durchgeführt werden. Bei der Förderung im Rahmen des KfW-Heizungspakets ist dagegen das Verfahren B vorgeschrieben. Auch bei der Bestätigung für ein KfW-Effizienzhaus bleibt Verfahren B Voraussetzung – hier ändert sich nichts. Für das Fachhandwerk werden über Verbandsorganisationen oder Hersteller bundesweit Schulungen für die Softwareberechnung angeboten.
Ab dem 1. August 2016 wird es für die Heizungsoptimierung eine neue Förderung vom Staat geben. In diesem Förderprogramm wird der hydraulische Abgleich als eigenständige Maßnahme über das BAFA gefördert. Hierfür gilt ebenfalls das VdZ-Formular. Es sind beide Verfahren zulässig (A und B). Nähere Informationen zum neuen Förderprogramm Heizungsoptimierung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zeitnah bekanntgeben.
Außerdem hat die VdZ-Projektgruppe die Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ erarbeitet. Diese unterstützt die Fachhandwerker bei der Durchführung des hydraulischen Abgleichs und gibt detaillierte Informationen zu den erforderlichen Leistungsumfängen nach Verfahren A und B.
Die VdZ erstellt in Zusammenarbeit mit der KfW-Bankengruppe und dem BAFA die Nachweisformulare zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Rahmen verschiedener Förderprogramme. Die Formulare sind nur vom Handwerker auszufüllen. Sie müssen bei Beantragung einer KfW-oder BAFA-Förderung nicht eingereicht werden, sondern sollten vom Antragstellenden lediglich aufbewahrt werden. So kann dieser bei Bedarf jederzeit nachweisen, dass der hydraulische Abgleich durchgeführt wurde.
Die Formulare wurden zum Juli 2016 praxisnah überarbeitet. Bitte nutzen Sie als Fachbetrieb ab sofort nur noch diese Formulare.
Hier geht es direkt zu den Formularen und der aktuellen Fachregel!
Fachregel_hydraulischer-Abgleich(zip.Datei)