Der Trick mit der Urlaubsverlängerung per Krankmeldung ist beliebt, aber folgenreich. Hat sich ein Arbeitnehmer während seiner Auslandsferien krankschreiben lassen ohne es tatsächlich zu sein, drohen ihm die Streichung der Entgeltfortzahlung oder gar Abmahnung und Kündigung. Davor schützt auch das Attest eines ausländischen Arztes nicht, warnt der Bonner Informationsdienst „Sozialversicherungsberater“. Zur Klärung des Misstrauensverdachts muss der Verdächtigte sogar beitragen, indem er den Arzt von der Schweigepflicht entbindet. Weigert sich der Mitarbeiter, kann dies als Beweisvereitelung gesehen werden. Die Folge: Der vom Arbeitgeber verlangte Beweis für seinen Verdacht gilt in der Regel als erbracht.
Dies geht aus Urteilen von mehreren Gerichten hervor – beispielsweise:
Az.: 5 AZR 747/93 vom 19. Februar 1997 – sowie einer Grundsatzerklärung des Europäischen Gerichtshofes hervor. Dieser hatte festgestellt, dass im EU-Ausland ausgestellte Atteste nicht absolut bindend sind. Siehe auch: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10