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Prüfprotokolle vollständig ausfüllen

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Wer schreibt, dem kann keiner ans Bein pinkeln

Sie sind so beliebt wie der Notdienst an Weihnachten, aber sie sind wichtig: die Prüfprotokolle. Ohne sie wäre jede Leitungskontrolle nur Schall und Rauch.

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Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Prüfprotokolle können im 
Schadensfall unglaublich hilfreich sein
Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Prüfprotokolle können im Schadensfall unglaublich hilfreich sein

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Werden Gas- oder Wasserleitungen installiert, ist es eigentlich selbstverständlich, dass der Kunde eine dichte Leitung erwarten darf. Daher gehört die Kontrolle, ob wirklich alles klar ist, zu den so genannten Nebenleistungen des zu erfüllenden Werkvertrages. Das bedeutet, dass diese Arbeit Vertragsgegenstand ist, obwohl sie im Angebot nicht besonders erwähnt wird und für ihre Ausführung keine besondere Bezahlung erfolgt. Und damit mutiert die Dichtheitsprüfung an Gas- und Wasserleitungen zu einer buchstäblich unsichtbaren Leistung.

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Die Beweislast drückt

Solange die Leitungen im Hause des Bauherrn dicht sind, werden nach der Dichtheitsprüfung kein Huhn und kein Hahn krähen. Alle sind zufrieden, alles ist gut. Aber das muss ja nicht so bleiben. Es kann ja durchaus mal passieren, dass eine Verbindung sich zunächst als dicht und freundlich zeigt, dann aber - bei Betrieb der Anlage - doch noch den Löffel abgibt. Auch im Zeitalter der Pressfittinge mit Sicherheitskontur hat es Fälle dieser Art schon gegeben. Ist dann die Überschwemmung - verursacht durch eine neu installierte Leitung - eingetreten, sieht sich der Anlagenmechaniker der kritischen Frage ausgesetzt, ob er die Schwachstelle denn nicht im Vorfeld hätte erkennen können; oder besser: müssen. Jetzt ist es seine Aufgabe zu beweisen, dass er die Leitung entsprechend der Anerkannten Regeln der Technik geprüft und für dicht befunden hat. Hat er die geforderten Dichtheitsprüfungen zwar durchgeführt, kann das aber durch nichts belegen, hat er ein Problem. Dann nämlich gelten die Installationen rein juristisch als nicht geprüft. Da die Dichtheitsprüfungen aber Leistungen sind, die zur vertraglich vereinbarten Leistung gehören, gilt eben diese Leistung im Falle des Falles als nicht erbracht. Der Anlagenmechaniker hat seinen Auftrag somit (in den Augen der Aktenwälzer) nicht fertig gestellt. Das wiederum könnte ihm als Fahrlässigkeit ausgelegt werden, was die Frage aufwirft, ob die Versicherung des Betriebes den entstandenen Schaden überhaupt bezahlt.

Inerte Gase beim Einsatz während einer Dichtheitsprüfung
Inerte Gase beim Einsatz während einer Dichtheitsprüfung

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Das Dichtfest

Alles gemacht - und trotzdem der Dumme, könnte es dann heißen. Um genau das auszuschließen, sind die Prüfprotokolle gut. Sie dokumentierten die Dichtheitsprüfung von Leitungen und halten somit fest, dass die später unsichtbare Leistung nachweisbar bleibt. Doch Vorsicht: Wird eine Protokollierung zwar korrekt gemacht, aber nur vom Anlagenmechaniker unterschrieben, bleibt rechtlich offen, ob die Dokumentation tatsächlich echt ist oder nicht doch nach Eintritt des Schadens - zur persönlichen Existenz- und Ehrenrettung - nachträglich geschrieben wurde. Um einen solchen Verdacht von vornherein auszuschließen, muss der Auftraggeber oder jemand, der für ihn vor Ort ist, das Prüfprotokoll unterschreiben. Seine Unterschrift bestätigt nicht die Korrektheit der Prüfung, wohl aber die Echtheit des Dokumentes. Damit der Auftraggeber eine Chance hat, sich von der Durchführung einer Dichtheitsprüfung zu überzeugen, muss er über den geplanten Prüfungstermin mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf informiert werden. Man greife hier doch einfach die Tradition der Zimmerleute auf; die zelebrieren ein Richtfest, der Anlagenmechaniker lädt ein zum „Dichtfest“.

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Der Nummern-Trick

Das geht in Sachen der Wasserleitungen problemlos, da die Prüfungstermine mit Vorlauf geplant werden können. Schließlich werden diese Leitungen ja in der Regel nur einmal geprüft. Anders sieht das bei den Gasleitungen aus. Sie müssen alle 12 Jahre wiederkehrend gecheckt werden. Und ist man zu diesem Zweck in einem Mehrfamilienhaus im Auftrage des Hausbesitzers tätig, dann ziert sich der eine oder andere Mieter mit der Unterschrift auf dem Protokoll. Das oft mit der Angst, er müsse nach Signatur des Dokumentes die Rechnung für die Arbeiten bezahlen. Um in solchen Fällen auch ohne Unterschrift des Mieters den rechtlich unantastbaren Beweis zu erbringen, dass das Protokoll echt ist und man tatsächlich vor Ort an der Gasleitung tätig war, notiert man die Gaszählernummer und den Gaszählerstand. Verbunden mit dem Datum der Prüfung ist das Protokoll somit nachweislich „echt“. Denn im Falle eines Falles kann dem Anlagenmechaniker nicht unterstellt werden, das Protokoll nachträglich geschrieben und sich - wohlmöglich nach Jahren - noch an die Gaszählernummer und den Zählerstand erinnert zu haben, der zum Prüfungsdatum angezeigt wurde. Gasversorger hingegen können über Verbrauchsaufzeichnungen feststellen, ob die Angaben passen.

Vollständig ausgefüllte Prüfprotokolle lassen die ansonsten unsichtbare Leistung der Dichtheitsprüfung sichtbar werden. Wenn es tatsächlich mal zu einem Schaden kommt, ist das für den Betrieb sehr wichtig. Denn nur wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden trotz aller nötigen Sorgfalt eingetreten ist, bleibt er nicht auf den Kosten sitzen.

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