Am 8.April wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW die neue Feuerungsverordnung veröffentlicht.
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http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_vbl_bestand_liste?parent_anw_nr=0&anw_nr=6&l_id=10076
Damit wird die alte FeuVO vom 21. Juli 1998 außer Kraft gesetzt. Die größte Veränderung betrifft den §5 - Aufstellräume für Feuerstätten - da hier die Nennleistung von mehr als 50KW auf mehr als 100KW geändert wurde. Diese Änderung bezieht sich allerdings nur auf Feuerstätten mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Für die festen Brennstoffe bleibt es bei der 50KW Heizraum Grenze. Im §9 wurden die raumluftunabhängigen Außenwandfeuerstätten aufgenommen, die bisher in der Bauordnung von NRW geregelt waren. Allerdings sind diese nur zugelassen wenn:
- Die Nennleistung der Feuerstätte 11KW zur Beheizung und 28KW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschritten wird und
- Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,
- eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.
Neu ist auch die Aufnahme im §11 - Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen - der Brennstoff Holzpellets. Danach dürfen Holzpellets von mehr als 10000 liter nur in entsprechenden Brennstofflagerräumen aufbewahrt werden. Bei den maximalen Lagermengen für ÖL (5000Liter) oder den von festen Brennstoffen (15000Kg) hat sich zur alten Verordnung nichts verändert. Bei der Lagerung von Flüssiggas wurde die maximale Lagermenge von 14Kg auf 16Kg heraufgesetzt.
Zum Download als PDF, hier die neue FeuVO NRW: Feuerungsverordnung NRW 11.03.2008