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Meldungen aus der SHK-Szene

Seit dem 10.04.2017 ist die UBA-Liste verbindlich!

Mit Ablauf der Frist am 10. April 2017 drohen Fachbetrieben Mängelansprüche seitens Ihrer Kunden, sollten Materialien in den Trinkwasserinstallationen verwenden werden, die nicht den gesetzlichen Produktanforderungen für metallene Werksstoffe entsprechen.

Bild:Deltamess
Bild:Deltamess

Der ZVSHK hat die Hersteller solcher Produkte aufgefordert, die entsprechenden Erklärungen zur trinkwasserhygienischen Eignung ihrer Materialen abzugeben. Die UBA-Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe in Verbindung mit §17 der Trinkwasserverordnung wird hierfür als Basis genutzt. Vorausschauend hat die Deltamess bereits vor Jahren annähernd alle metallischen Werkstoffe, die mit Wasser in Berührung kommen, auf erforderliche Materialien umgestellt und entsprechen daher nicht nur der Trinkwasserverordnung, der KTW/W270, sondern auch der UBA-Liste des Bundesumweltamtes.

Deltamess erfüllt mit seinen DVGW-zertifizierten Wasserzählern alle gesetzlich geforderten Rahmenbedingungen und die Erklärung der trinkwasserhygienischen Eignung der Materialien in vollem Zuge.

Erfüllt die Anforderungen:

  • UBA
  •  DVGW
  • KTW/W270
  • TrinkwV
  • DIN 50930 – 6
  • BauPVO

Download:

Deltamess DepescheInternetUebergangsfrist

TrinkwV_Links_04.2015


 

Wasserrechtliche Verordnung

Neue AwSV gilt ab August Prüfpflicht jetzt Bundesweit ab 1000 Liter Öltankvolumen

Die neue „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) wurde jetzt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2017 in Kraft. Erstmalig gibt es damit eine bundeseinheitliche Regelung auf diesem Gebiet, die auch die Heizöllagerung betrifft.

Nach langem Ringen um die AwSV ging es am Ende unerwartet schnell. Das Ergebnis ist für Branchenkenner weniger überraschend: „Da viele der bisherigen Länderregelungen in die neue Verordnung eingeflossen sind, sind die Änderungen im Bereich der Heizöltanks überschaubar“, erklärt Thomas Uber, Repräsentant des Instituts für Wärme und Oeltechnik (IWO) und Sachverständiger für VAwS-Anlagen. Der Eigentümer ist und bleibt für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Tankanlage verantwortlich. Es sind bei bestehenden Heizöltanks gegebenenfalls gering-investive Maßnahmen notwendig, wie etwa die Nachrüstung eines Antiheberventils oder einer Tankuhr auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb.

Für Fachbetriebe gibt es eine wichtige Neuerung: Die Fachbetriebspflicht wird durch die neue AwSV in einigen Bundesländern ausgeweitet und gilt nun bundesweit für Heizöltanks mit einem Volumen größer als 1.000 Liter. Neu ist die Fachbetriebspflicht damit für Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Hier sollten Handwerksbetriebe, die noch nicht als Fachbetrieb zertifiziert sind, das bis zum August 2017 nachholen.

Auch die Prüfpflichten für Heizöltanks sind nun bundeseinheitlich, haben sich im Vergleich zu den bisherigen Länderverordnungen jedoch nur marginal verändert. Es gilt weiterhin eine wiederkehrende Prüfpflicht für alle unterirdischen Tanks, für oberirdische Anlagen größer als 1.000 Liter in Schutzgebieten sowie für alle Tanks mit mehr als 10.000 Litern Volumen. „Die neue AwSV ist eine sinnvolle Weiterentwicklung der bisherigen Verordnungen und sorgt dank der bundesweiten Vereinheitlichung für deutlich mehr Übersichtlichkeit“, so IWO-Geschäftsführer Adrian Willig.

 

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