Ein Immobilieneigentümer wollte auf dem Grundstück seines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Solarzaun erstellen. Dieser sollte auf der bereits bestehenden Einfriedungsmauer errichtet werden. Die zuständige Behörde und das später angerufene Verwaltungsgericht verweigerten das dem Eigentümer, weil der Denkmalschutz hier überwiege. Doch die nächsthöhere Instanz korrigierte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Entscheidung: Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzaunes sei von so großem Gewicht, dass der Denkmalschutz dahinter zurück zustehen habe
Ja zum Solarzaun
Errichtung trotz Denkmalschutz
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