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Für saubere Luft

Übergangsfrist endet

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Das Feuer erlischt für die älteren, mit Holz befeuerten Kamine, Öfen oder Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte des Gesetzgebers nicht einhalten. „Älter“ heißt dabei, dass die Anlagen vor dem 22.3.2010 errichtet wurden. Für sie ist der 31.12.2024 der Stichtag: Bis dahin müssen sie entweder umgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) informiert über die betroffenen Feuerstätten. Diese sind zum Jahresende umzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen Und das gilt für alle Holzheizkessel ab 15 kW sowie Kaminöfen u.a. Einzelraumfeuerstätten, die bis 21. März 2010 in Betrieb gingen und die geltenden Grenzwerte für Staub und Kohlen­monoxid-Emissionen überschreiten. Hält eine alte Holzheizung die geltenden Grenzwerte hingegen ein, kann sie weiter betrieben werden.

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