Wirtschaft im Schatten
Einige Kunden fragen ganz konkret nach oder äußern den Wunsch: Geht das nicht auch ohne Rechnung. Gemeint ist natürlich, dass die Mehrwertsteuer entfallen soll und der Auftragnehmer, also der Handwerker zusätzlich noch am Endpreis dreht.
Solche Anliegen des Kunden sind grundsätzlich abzulehnen. Nicht zuletzt wegen einer neuen Rechtsprechung gilt mittlerweile es als sehr leichtsinnig sich auf solche Vorhaben einzulassen. Lesen Sie hier was die juristischen Hintergründe für Sie bedeuten.
Was gibt´s Neues
Ist vereinbart, dass Werkleistungen zum Teil ohne Rechnung vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden, damit der erzielte Umsatz dem Finanzamt teilweise verheimlicht werden soll (Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag insgesamt nichtig und der Auftragnehmer kann weder die vereinbarte Vergütung noch den von ihm erbrachten Wert für die erbrachen Leistungen verlangen. Dies hat das OLG Schleswig-Holstein jüngst entschieden (OLG Schleswig-Holstein v. 16.08.2013, Az.: 1 U 24/13).
Was ist Sache?
Gegenstand der Entscheidung war der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen der Errichtung von vier Reihenhäusern im Jahr 2010. Der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gerichteten „Auftragsbestätigung“ betreffend die Elektroinstallationsarbeiten lag ein Leistungsverzeichnis für die durchzuführenden Arbeiten zugrunde, welches mit einer Pauschalsumme von 18.800,00 € brutto endete. Darunter fand sich der Vermerk „5.000,00 € Abrechnung gemäß Absprache“. Im Rahmen des Verfahrensfortganges stellte sich heraus, dass lediglich über einen Betrag über 13.800,00 € eine ordentliche Rechnung gestellt und der restliche Betrag „gemäß Absprache“ ohne Rechnung in bar an den Auftragnehmer ausbezahlt werden sollte.
Nachdem es zwischen den Parteien zu Streit über die ausgeführten Arbeiten gekommen war – der Auftraggeber rügte verschiedene Mängel -, klagte der Auftragnehmer seinen vermeintlichen Werklohn ein.
Wie wurde neuerdings entschieden?
Wie das OLG Schleswig-Holstein nunmehr in aller Deutlichkeit feststellt, ohne Erfolg. Verträge, die gegen das SchwarzArbG verstoßen, auch wenn „nur“ in Teilen, sind in Gänze nichtig. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf entsprechende Vergütung bzw. Wertersatz für geleistete Arbeiten noch stehen dem Auftraggeber irgendwelche Gewährleistungsansprüche zu.
Bislang – so zumindest auch die jüngste Entscheidung des BGH zum Thema „Schwarzgeldabrede“ – bestehen zwar keine Gewährleistungsrechte des Auftraggebers, jedoch sollte dem Auftragnehmer zumindest ein Wertersatz für die erbrachte Werkleistung verbleiben Die Sanktionierungsvorschriften für den Verstoß gegen das SchwarzArbG wurden bisher als ausreichend betrachtet und es sollte dem Auftraggeber kein irgendwie gearteter Vermögenszuwachs verbleiben (vgl. BGH , Urteil v. 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/139).
Dem stellte sich das OLG nunmehr entgegen. Es führt hierzu aus: „Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt, der durch die Kombination öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen erreicht werden kann, würde so minimiert.“ Und weiter in der Begründung: „Es kommt hinzu, dass hinsichtlich anderer Verbotsgesetze der Ausschluss des Bereicherungsanspruches anerkannt ist, obwohl der Leistungsempfänger eine verwertbare Leistung empfangen hat (BGH ZIP 1992, 833, 835 f. - Abschlussprüfung durch ausgeschlossenen Wirtschaftsprüfer; BGH ZIP 2006, 1101, 1103 f. - Steuerberatung durch im Inland nicht zugelassenen Steuerberater).“
Fazit und BGH-Entscheidung
Der Bundes-Gerichtshof (BGH) hat am 10.04.23014 höchstricherlich festgestellt: Wer aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, kann grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistung oder Wertersatz verlangen. So sieht es das Bereicherungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Eine Ausnahme gilt nach § 817 S. 2 BGB* dann, wenn die Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Ein solches finde sich in § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzAbG), so der Bundesgerichtshof (BGH), der über die Klage eines Handwerksbetriebs zu entscheiden hatte (Urt. v. 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13). Der Rat kann daher nur lauten - Finger weg von Schwarzarbeit.
Mehr zum Thema: https://openjur.de/u/688637.html
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