Ein Ehepaar aus Oberfranken war gar nicht begeistert davon, dass das kommunale Wasserversorgungsunternehmen in seiner Immobilie den alten analogen Wasserzähler durch einen digitalen Funkwasserzähler austauschen wollte. Das Ablesen der Verbrauchsdaten sollte dadurch erleichtert werden. Die Betroffenen sahen darin jedoch einen Eingriff in den Datenschutz und ihre Gesundheitsrechte. Doch dem wollte das zuständige Obergericht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht folgen. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen schweren Rechtseingriff dar – im Gegenteil, es handle sich hier sogar um eine besonders schonende Art der Zählerablesung. Schließlich müsse niemand das Objekt betreten. Auch sei die Strahlenleistung im Vergleich mit der eines Handys um ein Vielfaches niedriger.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 4 CS 21.2254)