Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG

Der "Schorni" kommt...

jedes Jahr, alle zwei Jahre oder drei Jahre, immer alle fünf Jahre?

Stimmt! Dies sind die Intervalle wo der Schorni sich unsere Feuerstätten vornimmt. Und doch gibt es Unterschiede, welche Aufgaben er dabei wahrnimmt. Zu jedem Intervall gibt es nämlich eine Rechtsverordnung.

Nach der Bundes-Immisionsschutzverordnung / 1. BImSch.V wird nach dem Alter der Feuerstätte der Überprüfungszeitraum festgelegt.

Ist der Wärmeerzeuger älter als zwölf Jahre, ist alle zwei Jahre eine Kontrolle erforderlich. Für neuere Anlagen verlängert sich der Turnus auf drei Jahre – unabhängig davon, ob es sich beim Wärmeerzeuger um Standard- oder Niedertemperaturtechnik handelt. Diese Intervalle regeln den Überwachungszeitraum für die zulässigen Abgasverluste, sowie bei Festbrennstoff-Wärmeerzeuger die Staubmessung. Brennwertgeräte unterliegen keiner Messpflicht nach BImSch.V.!

Ausnahme: Öl-Brennwert, jedoch wird nicht der Abgasverlust geprüft sondern der CO bzw. der Ruß-Gehalt. Hier gelten dann: Bis zwölf Jahre alt, alle drei Jahre. Ist der Wärmeerzeuger älter 12 Jahre siht man den Schorni alle zwei Jahre wieder.

Neben der BImSch.V existiert die Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO). Bei der KÜO wird der CO-Gehalt messtechnisch ermittelt. Diese sogenannte Abgaswegeprüfung wird auch in Intervallen von ein bis drei Jahren durchgeführt.

Schauen wir zuerst auf den flüssigen Brennstoff Heizöl: Welcher Zeitraum zutrifft, hängt von Technik und verwendeter Heizölsorte ab – das Alter der Anlage spielt keine Rolle. Mit einem Brennwertgerät und einem Tank, dessen Inhalt mindestens zur Hälfte aus schwefelarmem Heizöl besteht, genügt eine Prüfung alle zwei Jahre. Als Nachweis für den Tankinhalt dient die Heizölrechnung oder der Lieferschein. Wer noch einen Standard- oder Niedertemperaturkessel betreibt, muss zwei Bedingungen erfüllen, damit der Schornsteinfeger nur alle zwei Jahre zur Sicherheitsprüfung kommt: Die Anlage muss raumluftunabhängig und mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden. Trifft nur eines von beiden nicht zu, ist ein jährlicher Check notwendig.

Bei Erd- und Flüssiggas unterscheidet man folgendes: Raumluftabhängige Geräte (mit Strömungssicherung) und ohne selbstkalibrierende Brenner (Co-Sensor oder gleichwertiges) werden jedes Jahr kontrolliert. Raumluftunabhängige Gas-Feuerstätten werden alle zwei Jahre kontrolliert. Gas-Brennwertgeräte die Raumluftunabhängig betrieben werden und deren Verbrennung ständig kontrolliert werden, also mit selbstkalibrierenden Einrichtungen verfügen werden nur alle drei Jahre vom Schorni gescheckt.

Eine absolut einheitliche Frist gibt es hingegen bei der sogenannten Feuerstättenschau, bei welcher der Schornsteinfeger die Heizungsanlage auf etwaige Mängel und Verschleißerscheinungen überprüft. Sie ist alle fünf Jahre fällig und dient vor allem dem Brandschutz.

Na, den Durchblick verloren? Hier noch einmal in Tabellenform zum Ausdrucken und mitnehmen.

WERBUNG