Wenn man bei einem Unternehmen kündigt oder gekündigt wird, hat man ein Anrecht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Auch während der Beschäftigungszeit kann man ein Arbeitszeugnis verlangen.
Und das liest sich in jedem Fall positiv. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 26. November 63, DB 1964, S. 517) besagt nämlich, dass Zeugnisse generell wohlwollend ausgestellt werden sollen. Und zwar selbst dann, wenn
ein gutes Zeugnis nach Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers gar nicht gerechtfertigt ist. Da Chefs unter sich aber die tatsächlich schlechten Eigenschaften eines Mitarbeiters nicht unter den Tisch fallen lassen wollen, hat
sich im Laufe der Zeit eine spezielle Sprache entwickelt. Man muss also schon sehr genau hinschauen, ob eine vermeintlich gute Bewertung nicht vielleicht doch tatsächlich eine grottenschlechte Kritik ist.