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Angabe der NOx-Klasse bei Gasgeräten

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Gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur Gasgeräte betrieben werden, welche die Anforderungen der NOx-Klasse 5 (Stickoxid-Ausstoß maximal 70 mg/kWh) erfüllen. Die NOx-Klasse ist aber auf den Typenschildern von Gasgeräten nicht grundsätzlich angegeben. Der Grund hierfür: Die Vorgaben zur Erteilung eines CE-Prüfkennzeichens fordern die Angabe der NOx-Klasse nicht. Wird ein Gasgerät nach DIN EN 483 (Heizkessel für gasförmige Brennstoffe) hergestellt, muss die NOx-Klasse angegeben werden. Das muss jedoch nicht zwingend auf dem Typenschild des Gerätes geschehen. Die Anforderung der Norm gilt auch dann als erfüllt, wenn die NOx-Klasse des Gerätes der Einbauanleitung zu entnehmen ist. Die Anwendung der DIN EN 483 bei der Herstellung von Gasgeräten ist den Herstellern freigestellt. Kommt die Norm nicht zur Anwendung, besteht folglich keine Verpflichtung zur Angabe der NOx-Klasse... weder auf dem Gerätetypenschild noch in der Einbauanleitung. Da für Deutschland gesetzlich die Einhaltung der Klasse 5 gefordert ist, muss in diesem Fall auf andere Weise bestätigt werden, dass ein angabefreies Gerät die Anforderung nach Klasse 5 erfüllt. Und genau diese Bestätigung muss vor Kauf des Gerätes vorliegen. Anderenfalls hat man unter Umständen ein Gasgerät angeschafft, das gar nicht betrieben werden darf.

 

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