Seit dem 1. Oktober 2024 unterliegen Wärmepumpen der verbrauchsabhängigen Abrechnungspflicht. Diese Änderung der Heizkostenverordnung beseitigt die bisherige Ausnahmeregelung, die es Vermietenden erlaubte, Heizkosten für Wohnungen, die mit Wärmepumpen beheizt werden, pauschal abzurechnen.
Soweit bisher keine Verbrauchserfassung erfolgt, räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2025 ein, um die erforderlichen Messgeräte zu installieren. Nach Ablauf dieser Frist können Mietende bei einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung ein Kürzungsrecht geltend machen. Diese Anpassung soll zu mehr Transparenz und Fairness bei der Heizkostenabrechnung beitragen in Gebäuden, die überwiegend mit Wärmepumpen versorgt werden.