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Langfinger gibt’s überall

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Die Hemmschwelle etwas zu entwenden, sinkt mit dem Wert des Gegenstandes, der sich da präsentiert. Täter nehmen das Entwenden nicht so ernst, zumal sie sich auch über die Konsequenzen beim Ertappen nicht bewusst sind.

Diebe sind in allen Altersgruppen anzutreffen, mit der Tat ist oft der Nervenkitzel verbunden. Von „Gelegenheits-Diebstahl“ spricht man, wenn jemand ab und zu etwas mitgehen lässt. Hierzu zählen diejenigen, die nur auf eine günstige Gelegenheit warten. Leichte Verfügbarkeit und mangelnde Ordnung sind eine Versuchung zum Klauen. Wer plötzlich eine Chance sieht, etwas zu entwenden, begeht den sogenannten „Spontan-Diebstahl“, der ungeplant vorgenommen wird. Wird man nicht erwischt, versucht man es auch ein zweites Mal, daraus entwickelt sich der „Serien-Diebstahl“. Von „Trickdiebstahl“ ist die Rede, wenn jemand z. B. bei Öl nicht die ganze Menge einfüllt, sondern einen Teil in die eigene Dose abfüllt und für private Zwecke verwendet.

Die Rechtslage

Im Strafgesetzbuch (StGB) wird Diebstahl geregelt. §242 StGB: Wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt und dieselbe sich rechtswidrig zueignet, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Täter sind sich der Folgen nicht immer bewusst, wenn sie ertappt werden. In späteren Gesprächen mit den Dieben hat sich meist gezeigt, dass die Konsequenzen nicht bekannt waren.

Im §230 BGB sind die Grenzen der Selbsthilfe festgelegt. Danach darf man den Dieb nicht festhalten. „Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist“. Der Übereifer beim Festhalten eines Diebes auf frischer Tat ist ebenfalls im BGB §859 geregelt. Rechtswidriges Festhalten einer Person kann als Freiheitsberaubung bestraft werden.

Klau am Bau

Wenn Materialien durch Diebstahl fehlen, kann das die Baufertigstellung gefährden. Wegen der stark gestiegenen Rohstoffpreise ist die Versuchung zum Diebstahl besonders hoch und die Aufklärungsquote sehr gering. Der Monteur kann Präventivmaßnahmen treffen, damit er und seine Firma nicht zu den Geschädigten gehören. Hier hilft der abschließbare Frachtcontainer als Lagerstätte. Mit einfachem Einbruchswerkzeug kann er nicht geknackt werden.

Die Videoüberwachung ist eine weitere Möglichkeit, jedoch kostspielig. Geklaut wird nicht nur nachts. Langfinger greifen auch am helllichten Tag zu und haben das Eigentum des Monteurs im Visier. Das persönliche Eigentum der Mitarbeiter muss gesichert sein, der Lieferwagen immer abgeschlossen werden. Unbekannte Personen auf der Baustelle sollte der Monteur ansprechen und nach dem Grund des Aufenthalts fragen.

Am „Arbeitsplatz Neubau“ sollten Werkzeug und Materialien verschlossen sein oder bei Arbeitsende wieder mitgenommen werden, auch wenn das umständlich ist. Warenschwund muss dokumentiert werden: Wann hat was wo gefehlt? So kann man Verhaltensmuster erkennen und den Täterkreis eingrenzen.

Verhalten des Mitwissers

Was tut der Monteur, wenn er einen Dieb auf frischer Tat ertappt – vielleicht sogar seinen Arbeitskollegen? Einfach wegsehen? Oder ihm ins Gewissen reden? Man ist auf jeden Fall Mitwisser, wenn man einen Langfinger ertappt. Am besten klärt man den Dieb unter vier Augen auf, dass ein Diebstahl immer eine Straftat ist. Diebstahl darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wer klaut und erwischt wird, weiß, dass man ihn „verraten“ könnte. Kommt der Tatbestand irgendwie ans Tageslicht, ist es für den Mitwisser schwierig, weil er unter Verdacht steht, den Dieb verraten zu haben. Bei unaufgeklärtem Diebstahl stehen alle unter Verdacht. Das Vertrauensverhältnis untereinander ist gestört, weil man nicht weiß, wer der Langfinger ist und befürchten muss, dass es zu weiteren Diebstählen kommt. Im Gespräch sollte der Monteur erreichen, dass der Täter seine Tat rückgängig macht.

Für Arbeitgeber gilt: Das Disziplinargespräch ist bei einem Eigentumsdelikt eine Alternative zur Kündigung und hat den Charakter einer Abmahnung. Für den Arbeitgeber ist eine Anzeige nicht nur arbeitsintensiv und nervenaufreibend, sondern ein gewisses Risiko. Im Zweifelfall spricht alles für den Angeklagten und seine soziale Situation. Bei Gericht spricht man von der Versuchung, die es für den Angeklagten gegeben hat, weil Eigentum nicht abgesichert war.

1 Diebstahl kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

2 Auf unübersichtlichen Baustellen sollte unverbautes Material und Werkzeug nicht als Gelegenheit zu einem Diebstahl einladen.

Bild: Leicher

Autor

Dipl.-Betriebswirt Rolf Leicher
ist Fachautor und Referent; Telefon: (0 62 21) 80 48 8

Bild: Leicher

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