Unterscheidungen dieser Art sind auch nur selten wichtig und dürfen subjektiv bleiben. Nicht so, bei Trinkwasser-Installationen. Nach Paragraf 14 der Trinkwasserverordnung gilt eine Untersuchungspflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, wenn Trinkwasser für gewerbliche oder öffentliche Tätigkeiten abgegeben wird. Und dieser Bericht behandelt die Typisierung.
Grundsätzliches
Sind in Großanlagen Duschen oder anderen Einrichtungen vorhanden, in denen es zu Vernebelungen von Trinkwasser kommen kann, so besteht die Gefahr, dass sich Personen über die fein verdüsten Tröpfchen infizieren. Legionellen können nämlich, wenn diese die Gelegenheit zu einer ordentlichen Vermehrung bekommen haben, über diese lungengängigen Tröpfchen dem Menschen gefährlich werden. Es kam bereits zu Todesfällen in Folge einer Legionelleninfektion. Daher sollen also potenzielle Gefahrenquellen in Großanlagen einer Probenahme unterzogen werden. Kleinanlagen sind von dieser verpflichtenden Untersuchung ausgeschlossen. Man könnte also als Vermieter eines Mehrfamilienhauses ein reges Interesse daran haben, die Trinkwasserversorgung im eigenen Mietshaus als Kleinanlage einstufen zu lassen. Die Verpflichtung, die Mieter des Hauses auch nicht durch den Betrieb einer Kleinanlage zu gefährden bliebe natürlich erhalten, aber eine regelmäßige
Beprobung könnte entfallen.
Kleinanlagen
Das DVGW-Arbeitsblatt 551 gilt als allgemein anerkannte Regel der Technik und definiert eine Kleinanlage wie folgt:
Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern in:
a) Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern - unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung
b) Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ≤ 400 Liter beträgt und einem Inhalt ≤ 3,0 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmung und Entnahmestelle. Dabei wird die Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
In der Übertreibung kann man also festhalten, dass es sich erstmal nur um ein Einfamilienhaus handeln muss und eine Pflicht zur Probenahme besteht grundsätzlich nicht. Die besteht selbst dann nicht, wenn ein Trinkwassererwärmer mit 600 Liter Volumen im Keller steht und das Volumen in der Warmwasserleitung zur Dusche im Obergeschoss 5 Liter betragen würde und nur eine einzige Person das Haus bewohnt die sich gerüchteweise nur einmal innerhalb von 3 Monaten duscht.
Als Installateur könnte man diesem Duschmuffel natürlich eine Empfehlung zur Legionellen-Untersuchung geben, aber verpflichten könnte man diesen Skunk nicht.
Großanlagen
Es handelt sich um eine Großanlage wenn folgende Merkmale vorliegen
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern
oder
b) Ein Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle. Dabei wird nicht berücksichtigt der Inhalt einer Zirkulationsleitung
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Zwei wesentliche Schlüsse
Erstens: Eine Regelung ist in diesem Fall sicherlich besser als eine freie Meinungsbildung
Wir können froh sein, dass der DVGW eine Definition zum Thema geliefert hat, auch wenn die Beschreibung logische Lücken aufweist. Denn, natürlich unterscheiden die Legionellen nicht nach Ein- oder Zweifamilienhäuser. Dort treten diese Biester ebenso auf. Auch werden diese stäbchenförmigen Anarchisten nicht unbedingt die Unterschreitung von 3-Liter als Leitungsvolumen als Stoppschild interpretieren. Aber die wachen Augen eines Anlagenmechanikers erkennen gegebenenfalls eine Gefährdung, wie bei dem im Bericht zitierten und überzeichneten Duschmuffel und weisen diesen auf eine Gesundheitsgefährdung hin; wenn nötig, sogar schriftlich.
Zweitens: Sonderfälle sollten genau betrachtet werden
Die SHK-Industrie unterstützt das SHK-Handwerk mit tollen Produkten. Dazu zählen ganz sicher auch die sogenannten Frischwasserstationen für Mehrfamilienhäuser. Diese sind darauf ausgelegt jeweils in den Wohnungen, also dezentral, warmes Wasser zu erzeugen. Der Vorteil besteht dann darin, dass das Leitungsvolumen innerhalb einer Wohnung kleiner als 3 Liter bleibt. Und zusätzlich liegt das Speichervolumen für erwärmtes Trinkwasser unter 400 Liter. Damit kann nach der genannten Definition auch ein Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 50 Frischwasserstationen eine Kleinanlage sein. Diese Anlage wäre dann nicht beprobungspflichtig nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung.
Diese Art der Betrachtung muss nach einem Schreiben des Umweltbundesamtes (UBA) aus dem Jahr 2018 als überholt gelten.
Was sagt das UBA?
Vorkommen von Legionellen in dezentralen Trinkwassererwärmern
Dezentrale Trinkwassererwärmer sind Trinkwassererwärmer (Durchflussgeräte oder Geräte mit geringem Speicherinhalt), die eine oder mehrere eng beieinander liegende Entnahmestellen versorgen. Bislang werden dezentrale Trinkwassererwärmer als sicher im Hinblick auf eine Legionellenkontamination angesehen. Neuere Erkenntnisse zeigen jedoch, dass es auch in dezentralen Trinkwassererwärmern und in den dahinterliegenden Leitungen zu einer Legionellenvermehrung kommen kann. Bei der Abklärung von Legionelleninfektionen sind auch dezentrale Trinkwassererwärmer in die Ursachensuche einzubeziehen.
Quelle: Umweltbundesamt vom 18.12.2018